Hallo,
eine Loggia ist ein Raum (und kein Balkon oder ein anderer Freisitz). Damit wird er behandelt wie jeder andere Raum auch - und auch nach den selben Kriterien, ob ein Aufenthaltsraum möglich ist oder nicht.
Siehe im konkreten Fall für NRW auch die Niederschrift über die "Dienstbesprechungen 2006 mit den Bauaufsichtsbehörden im Januar und Februar 2007":
7.1.2 Loggien
Eine Loggia ist ein nach außen offener, überdeckter (Aufenthalts-)Raum, der hinter die Mauerflucht zurückspringt.
Und weiter hinten in einer Zeichnung als Definition:
Offener überdeckter Aufenthaltsraum, der hinter der Gebäudeflucht zurückspringt.
Wenn also Loggia unbestritten ein Raum ist und in diesem Raum ein Aufenthaltsraum möglich ist, ist auch der zweite Rettungsweg herzustellen.
Im Übrigen ist Ihre Empore (Galerie) in dem von Ihnen beschriebenen Fall auch bereits ein Geschoss, das einen zweiten Rettungsweg benötigt. Denn eine Empore ohne Geschossbildung liegt u.a. nur dann vor, wenn kein anderer Raum erschlossen wird. Da die Galerie mit dem Steg aber den Zugang zu Loggia ermöglicht, wird ja nun tatsächlich ein weiterer Raum erschlossen. Daraus folgt eine "ganz normale" Betrachtung als Geschoss mit Aufenthaltsraum, solange § 2 Abs. 6 BauO NRW nicht entgegensteht.
Anders könnte es nur sein, wenn es sich nicht um eine Loggia, sondern einen "echten" Balkon handelt.
Die Loggia muss im Übrigen auch die Bauteilanforderungen wie der Rest des Gebäudes erfüllen. Auch hier gelten die Erleichterungen für Balkone nicht (keine Privilegierung).
Gruß
Alexander Vonhof