Hallo zusammen,
ich "kämpfe" gerade mit einem ähnlichen Problem:
Der obere Abschluss des Treppenraums mit derselben Feuerwiderstandsdauer der Decke ist ja auch baurechtskonform, genauso die "Wände bis unter die Dachhaut".
Spannend wird`s, wenn in diesem Sargdeckel über dem Treppenraum (bei mir aus Stahlbeton, GBKl. 5) noch Öffnungen sind - entweder wie bei Alex für einen Ausstieg (Revision, Kaminkehrer, ...) oder als Öffnung zur Rauchableitung an der obersten Stelle.
Über dem feuerwiderstandfähigen Sargdeckel kommt direkt das Dach - beim geneigten Dach mit duchlaufenden Holzsparren, Dämmung, Hinterlüftungsebene, Lattung, Dachziegel (=Dachhaut).
Da im Brandfall Rauch durch diese Öffnung abgeführt werden soll, muss ich verhindern, dass sich durch die Leibung der Öffnung meine Dämmung / Hinterlüftung Lattung entzündet und eine Brandausbreitung in die Dachkonstruktion und die angrenzenden Nutzungseinheiten erfolgt.
Oder anders rum: Brandüberschlag von den Nutzungseinheiten (mit Dach ohne Feuerwiderstandsdauer) über die Dachkonstruktion oberhalb des Sargdeckels durch die Öffnung zur Rauchableitung in den Treppenraum.
Eigentlich muss es (bei Gbkl. 5) am Rand der Öffnung zur Rauchableitung eine Aufkantung in Brandwandqualität geben, die bis unter die Dachhaut geführt wird, also bis direkt an das Dachfenster.
Gruß,
J. Grath