Hallo zusammen,
gemäß Abschnitt 5.12.3 der MIndBauRL ist die Lagerung brennbarer Stoffe vor Außenwänden von Industriebauten ohne Abstand u. a. dann zulässig, wenn "die bewertete Lagerfläche von der Brandabschnittsfläche bzw. von der Summe der bewerteten Grundflächen (...) abgezogen wird".
-> müsste es nicht "hinzugerechnet" heißen, oder verstehe ich da was falsch?
Schlüssig wäre es doch, wenn ich z. B. eine zulässige Brandabschnittsgröße von 5000m² habe, mein Brandabschnitt aber nur 3000m³ groß ist, dass ich dann noch 2000m² Lagerfläche vor den Außenwänden nutzen darf (die Faktoren aus dem betroffenen Abschnit mal außer Acht gelassen).
Ist das so gemeint und nur schlecht formuliert?
Danke und Gruß,
Brandwart