Isses das?
Auszug aus Begründung und Erläuterung zur VstättVO
Ba-Wü
Absatz 2
regelt die Anforderungen an die Lüftung. Die Grundanforderung, dass ein Aufenthaltsraum
durch Fenster oder raumlufttechnisc
he Anlagen belüftet können werden mu
ss, ergibt sich bereits aus
§ 34 LBO. § 17 stellt jedoch klar, dass Aufenthalt
sräume mit mehr als 200 m² Grundfläche eine
mechanische Lüftungsanlage haben müssen. Dies ist
erforderlich, weil erst diese Regelung zur
Anwendung der die Vorschrift ausfüllenden allgem
ein anerkannten Regel der Technik - DIN 1946 -
führt.
Soll bei Versammlungsräumen oder sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 200 m² im Einzelfall auf
eine nach § 17 erforderliche Lüftungsanlage verzichtet werden, so ist darüber durch Zulassung einer
Abweichung zu entscheiden. Wegen der durch § 34
LBO und § 17 verfolgten Schutzziele kommt eine
Abweichung nur in Betracht, wenn ein ausrei
chender Luftwechsel durch notwendige Fenster
nachgewiesen wird.
Hier Muster
http://www.verordnungen-berlin.de/bundeslaender/downloads/MusterVstaettV2005/Begruendung_MVSTaettV_2005.pdf