Also 2:1, ist weiß nicht. Formale Sicherheit bekommt man nicht, indem man unterschiedliche Meinungen auszählt.
Definition 1: Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie...
Definition 2: Freistehende sowie aneinandergebaute Industriebauten mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 5.000 m² müssen...
Eingesetzt ergibt sich: Freistehende sowie aneinandergebaute Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 5.000 m² müssen...
Das klingt für mich doch recht eindeutig nach einer herzustellenden Feuerwehrumfahrt, denn es reicht ja ein Gebäudeteil aus, um in den Anwendungsbereich zu fallen. Gebäudeteile können einzelne, industriell genutzt Geschosse in mehrgeschossigen Gebäuden sein, einzelne Gebäude eines Gebäudekomplexes oder eben, wie wohl hier, Gebäudehälften.
Etwa anderes ist es für mich nur, wenn aneinandergebaute Gebäude auf unterschiedlichen Grundstücken stehen (Grenzbebauung).
Jetzt kann man natürlich diskutieren, wo denn die Sinnhaftigkeit liegt, wenn doch in beiden Konstellationen jeweils eine Brandwand zwischen den Gebäude(teile)n ist. Denn man braucht ja in dem einen Fall eine Umfahrt, im anderen Fall nicht, obwohl bautechnisch kein Unterschied besteht.
Der Unterschied ist im 2. Fall die rechtliche Selbständigkeit der Grundstücke und die damit fehlende bzw. nicht notwendige Einflussmöglichkeit der Bauherrenschaft auf das jeweils andere Flurstück. Die erforderliche und zu wählende Bauausführung ist damit also auch eine Folge der tatsächlich vorhandenen, rechtlichen Verhältnisse und lässt sich nicht, wie so oft, auf rein technisches Gebiet zurückführen.
Gruß
Alexander Vonhof