Hallo zusammen,
eine etwas eigenartige Frage. In Niedersachsen gilt bekanntlich die NBauO in Kombination mit der DVO-NBauO. Das Bauamt stellt sich nun bei einer Stellungnahme quer und sagt ich hätte diese nicht nach geltendem Recht geschrieben.
Angaben zum Brandschutz habe ich ausschließlich mit Verweisen an die NBauO gemacht habe aber in der Einleitung auf die Kausalität der beiden Gesetzestexte hingewiesen. Alle meiner Stellungnahmen, ich selber bin aus NRW, sind in selber Form ohne Probleme abgesegnet worden. Im Telefonat mit der zuständigen Dame sagte sie nur, dass ich mich nicht an die BauO in Verbindung mit der DVO gehalten habe. Was nicht korrekt ist ich habe lediglich nur die NBauO als Gesetzegrundlage genannt (wie bereits geschrieben aber auf das Verhältnis in der Einleitung hingewiesen)
Klar ist: Ich werde die Stellungnahme genauso erstellen wie sie es möchte, aber mir stellt sich die die Frage in welchem Verhältnis stehen die beiden Gesetzestexte zueinander. Ist nicht die BauO maßgeblich. Oder sind Texte wie
Bsp.: "gemäß NBauO § (27) in Verbindung mit der DVO-NBauO § (5)....
unerlässlich? Bisher habe ich dies noch nicht so erstellt. Vielleicht kann dazu jemand mal klärende Worte verlieren und die formale Gewichtung darstellen. Ich hoffe meine Fragestellung ist klar geworden
MfG
Peter