Hallo Frau Völcker,
Sie machen einen Brandschutznachweis für Nutzeranpassung.
In diesem Zusammenhang nehmen Sie Bezug auf die Bauauflage der bestehenden Baugenehmigung, hier auf die WH für den Selbstschutz.
Sie schreiben, auf die WH für den Selbstschutz wird verzichtet, die erforderlichen LE werden mit Feuerlöschern abgedeckt.
Begründung Hinweise
Die baurechtliche Anforderung für Wandhydranten ergeben sich konkret in einigen Sonderbauvorschriften, wie GaVO, VkVO, VstättVO, Hinweise KH, IndBauRL, MHHR.
Die WH Typ F sind hier für die Verwendung durch die FW vorgesehen um eine rasche Brandbekämpfung vornehmen zu können ohne erst im Gebäude eine aufwendige weiträumige Löschwasserversorgung aufzubauen.
Keiner konkreten baurechtlichen Bestimmung unterliegen die Wandhydranten Typ S zur Selbsthilfe.
Für Arbeitsstätten ist jedoch die ASR 2.2 zu beachten. Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind in Abhängigkeit der Größe, der Brandgefahren etc. demnach LE zu ermitteln, die dann über Feuerlöscher oder/und auch über Wandhydranten erbracht werden können mit dem Schutzziel eine Brandbekämpfung durch anwesendes Personal in einer Entstehungsphase vornehmen zu können.
Die Anordnung von Wandhydranten zur Selbsthilfe ist hier erst sinnvoll bei bestimmten Betriebsarten mit erhöhten Brandgefahren (siehe VdS 3462).
Wenn Große Wurfweiten und hohe Löschwassermengen erforderlich sind.
Ein Büro- und Ärztehaus lässt grundsätzlich keine solche erhöhten Brandgefahren oder große Wurfweiten für eine Erfordernis von WH erwarten nach ASR. WH können demnach vom BRA zur Selbsthilfe nicht gefordert werden.