Werte Forumsteilnehmer,
vielleicht hat jemand Erfahrungen in Folgendem:
gemäß einer Auflage der Baugenehmigung soll ich (als Brandschutzkonzeptersteller)für einen Gastraum die Dauer des erforderlichen Funktionserhalt für die zur Entrauchung dienende Lüftungsanlage definieren.
Die Gasträume liegen im KG, sie fassen ca. 70 Personen. Es sind keine Fenster zur Entlüftung vorhanden. Laut GastBauR (die es jetzt bei uns nicht mehr gibt, aber 2004 noch zugrundegelegt wurde) "kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie auch im Brandfall wirksam ist."
Nun, dies wurde gestattet. Und die Dauer der Wirksamkeit ist für den Zeitraum der ´abschließenden Personenrettung´ nachzuweisen. Zunächst aber ist die Dauer der Personenrettung noch zu untersuchen und zu bestimmen.
Alles schwer faßbar, nicht?
Das KG hat einen direkten Ausgang ins Freie als 2. Rettungsweg. Die Gaststätte hat komplett eine autom. BMA mit Alarmierung und Feuerwehraufschaltung.
Letztlich müßte man eine Evakuierungsübung im KG machen. Doch Spaß beiseite - mehr als ein Funktionserhalt E30 kann nicht herauskommen. In 30 min muss hier bei einem Branfall alles gegessen sein. Oder?
M. Koeppen