Hallo Zusammen,
In den Garagen- und Stellplatzverordnungen wird unter dem Pkt. Rettungswege folgendes geschrieben:
Zitat GaVO (He) §14 (1) Satz 4:
„Bei oberirdischen Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Gelände-oberfläche liegen sind Treppenräume für notw. Treppen nicht erforderlich.“
Die GaVO lässt daher m.E. auf Grund der Formulierung unter unter Umständen eine begünstigende Berechnungsvariante zu. Der o.g. Satz bezieht sich nicht explizit auf die oberste mögliche Parkebene wie es beispielsweise unter §7 (2) definiert wurde. Demnach könnte die mittlere Höhe aus allen Parkebenen ermittelt werden.
Im konkreten Fall wünscht der Bauherr dass ich entsprechend dem Gesetzestext die mittlere Höhe aus den Parkebenen ermittle. So könnte er auf einen notw. TRR verzichten.
Die zuständige Bauaufsicht sieht es anders uns möchte dass ich es auf die oberste Parkebene beziehe.
Kann mir hier jemand eine "Auslegungshilfe" nennen? Ich habe bereits feststellen müssen, dass auch unter Fachleuten (PrüfSV) unterschiedliche Meinungen herrschen.
Ich bin gespannt wie das Forum den Sachverhalt sieht.
Gruss t.goetz