Hallo Christian,
ich bin auch schon über das Problem gestolpert, hab aber auch noch keine endgültige Lösung gefunden. Ein paar Ansätze:
- die Lüftung nach §14 hat erst mal nichts mit der Rauchableitung nach §15 zu tun.
- die Öffnungen zur Rauchableitung nach §15 sind nur für geschlossene Großgaragen erforderlich. In Mittelgaragen bis 1.000m² Fläche fordert der Gesetzgeber nix zur Rauchableitung. Warum auch immer.
- tatsächlich bläst die Feuerwehr in der Regel Luft über das Zufahrtstor in die Garage und drückt den Brandrauch durch die Lüftungsöffnungen nach draußen. Die fargen dabei nicht, ob die Garage mehr oder weniger als 1.000 m² Nutzfläche hat.
- der Absatz aus §14 mit dem ausreichenden Abstand bezieht sich wohl nur auf die Lüftung und den CO2-Eintrag ins Gebäude (analog zur Abstand von Kaminen in der FeuV).
- der Abstand von 2,50m aus der LüAR gilt für Lüftungsanlagen, nicht für Öffnungen (Co2- Lüftung oder Rauchableitung).
- Andererseits ist es in der Realität unerheblich, ob die heißen Brandgase planmäßig über eine Lüftungsanlage ins Freie befördert werden, oder vorsätzlich von der Feuerwehr mit Lüftern durch die Öffnungen gedrückt werden. Das Ergebnis ist das Gleiche.
Mein Fazit:
ich empfehle in meinen Nachweisen den Abstand von 2,50m analog zur LüAR.
Verbindlich fordern kann ich es aber nicht, weil die gesetzliche Grundlage fehlt.
Gruß,
J.Grath