Aus dem Norden ein "moin moin" in die Runde und Allen im Forum ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr!
... ohne jetzt die BayBO genau zu kennen (dort ist ja immer alles etwas anders), steht bei mir in der LBO §2 (10) "Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Garagen."
... damit scheint mir (zumindest bei uns)die Beurteilung nach GarVO vom Tisch zu sein. Bleibt die Frage: Wie ist das geplante Gebäude zu beurteilen?
"IndBauRL ist ... anzuwenden" fraglich?
ErlMIndBauRL 2014 zu 2: "Die MIndBauRL gilt zunächst für alle Industriebauten, unabhängig von ihrer Größe bzw. Grundfläche."
Sofern also diese RL eingeführt ist, gilt sie für "Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Indusrie und des Gewerbes";
Ich sehe keinen großen Spielraum für Interpretationen.
Gruß aus dem Norden
Piet
... und mein etwas salopper Kommentar zu dem VerkaufsRAUM, der nicht automatische eine Verkaufsstätte sei, bezog sich darauf, dass dieser Raum ggf. nicht nach VKVO zu beurteilen sei (Geltungsbereich); ebenso wie nicht jeder Raum in dem ein Kraftfahrzeug steht automatisch als Garage zu bewerten ist (zumindest bei uns im Norden).