Hallo mh-ing,
vielleicht war es in Urzeiten der GaV so:
Eigentlich wollte man, dass ab dem 2.UG immer gesprinklert wird (grundsätzliche Forderung), weil dies z.B. für die Feuerwehr tatsächlich risikoreicher ist.
Div. Interessenverbände fanden diese Forderung aber überzogen und baten um Abhilfe.
Ein Kundiger hat nun vorgeschlagen, zu unterscheiden, ob ein Gebäude draufsteht oder nicht. Die Garagenbetreiberlobby fand das gut.
Und schwupps hatte man die Lösung.
Diese Erklärung ist doch total logisch...lässt sich aber leider vom Schutzziel her gedacht nicht erklären.
Für Bayern kann ich sagen:
In der Reichgaragenverordnung konnte die Behörde "ortsfeste Löschanlagen [...] fordern, wenn Lage und Art der Einstellplätze oder Garagen es notwendig machen."
In der GaV von 1962 hieß es dann: "In unterirdischen Mittel- und Großgaragen sind in den Garagengeschossen, die mehr als 3 m unter der Erdoberfläche liegen, selbsttätige Feuerlöschanlagen [...] vorzusehen".
In einer Änderung von 1966 wurde folgender Satz hinzugefügt: "Das gilt nicht für das oberste Garagengeschoss, wenn die Garage nicht überbaut ist".
In der Neufassung der GaV 1973 hieß es nun: "Großgaragen müssen in Garagengeschossen, die unter dem obersten Kellergeschoss liegen, selbsttätige Feuerlöschanlagen [...] haben."
1993 lautete die Vorschrift: "Automatische Löschanlagen müssen vorhanden sein [...] in Geschossen von Großgaragen, die unter dem ersten unterirdischen Geschoss liegen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient."
So blieb die Formulierung bis heute.
Jetzt kann sich jeder selbst überlegen, warum heute etwas so ist wie es ist.
Gruß
Werner Müller