Ein Bauherr möchte unter seinem recht großen EFH eine Tiefgarage errichten (ca.180m²)= Mittelgarage
Ich weiß noch nichts genaues zur geplanten Nutzung, gehe aber von einer Autosammlung aus.
Wie auch immer, ich bin der Auffassung, dass die HBO, jedoch nicht die Garagenverordnung anzuwenden ist, weil:
Nach §2 HBO sind Garagen Sonderbauten, wenn sie eine Nutzfläche von > 1.000m² haben.
Nach §80 HBO wird die Landesregierung ermächtigt, Rechtsvorordnungen zu erlassen (Garagenverordnung). Unter Abs. 1, Satz 2 sind konkret Garagen mit über 1.000m² Grundfläche benannt.
Liege ich richtig ?
Gruß,
J.Peters