In der Wand zwischen Treppenraum und einer Physiotherapiepraxis ist ein Öffnunsgabschluss erforderlich.
Die Praxis ist < 200m² groß. Gebäude entspricht GK 5, der Treppenraum verbindet jedoch lediglich Kellerräume mit dem EG, wo die Praxis und der Ausgang ins Freie angeordnet ist.
Im KG werden T30-RS Öffnungsabschlüsse vorgesehen.
Ich würde gerne eine bestehende T30-Tür im EG drinn lassen, es besteht jedoch kein Bestandschutz.
Daher meine, bitte rein formal zu verstehende Frage:
Ist die genannte Nutzungseinheit in Hessen eine NE nach 7.5.1 der Anlage 1 HBO, oder 7.5.3. ?
7.5.1 = ...zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen
= T30-RS
7.5.3 = ...zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten = mindestens dicht und selbstschließend.
Gruss, J. Peters