Hallo Forum,
bei einem geplanten Gebäude (GKl3)ist eine Teilfläche im EG mit 8 Stellplätzen unterbaut, die teilweise von den Wänden im EG begrenzt sind, zum größten Teil jedoch nur mit einer Lamellenkonstruktion als Sichtschutz verkleidet sind.
Die Gesamtfläche der Stellplätze ist größer als 100 m².
Die Baubehörde stuft diese Stellplatzanordnung als Mittelgarage mit der Pflicht zur Prüfung des Brandschutzes ein.
Die angrenzenden Bauteile des Gebäudes sind selbstverständlich entsprechend der erhöhten Brandlasten in F90 und nicht brennbarer Dämmung vorgesehen.
Ist diese Meinung der Baubehörde richtig bzw. wann ist eine Garage eine Garage im Sinne der GaStellV?
pelau