Hallo Herr Werner,
Ihr Fall ist hart, ohne Zweifel, es kann sich im Falle eines Brandes eine umfangreiche Brandausbreitung im Gebäude einstellen durch die fehlenden Abschottungen mit einem sehr großen möglichen Schaden.
Diesen baulichen Mangel würde ich jedoch nicht als `konkrete Gefahr` im rechtlichen Sinne bezeichnen.
Die Gefahr kommt von der Zündquelle. Diese muss konkret sein. Eine mögliche Zündquelle wie ein Handy am Ladekabel wäre meiner Auffassung nach eine `abstrakte Gefahr`.
Der Unterschied besteht darin, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit bei einer konkrten Gefahr deutlich höher liegt wie bei einer abstrakten Gefahr. Das mögliche sehr große Schadensausmaß, die Höhe eines möglichen Schadens, ist nicht das Kriterium für eine konkrete Gefahr.
Definition
>>II. Die konkrete Gefahr
Eine Gefahr ist im Allgemeinen ein, durch eine beliebige Ursache eingetretener, ungewöhnlicher Zustand, der sich ohne Eingriff von außen in einen Schaden für ein Rechtsgut umwandeln kann. Die Gefahr ist dann konkret, wenn im entsprechenden Einzelfall bzw. nach der Lebenserfahrung ein sofortiger Handlungsbedarf besteht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
Insoweit ist also eine Abgrenzung zur „abstrakten Gefahr“ vorzunehmen, die bereits dann besteht, wenn ein gewisses Gefahrenpotential zwar besteht, ein sofortiger Handlungsbedarf jedoch nicht gegeben es. Der Unterschied liegt somit hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
Insbesondere im Polizeirecht setzt ein polizeiliches Handeln in der Regel eine konkrete Gefahr voraus. Etwas anderes gilt immer nur dann, wenn die entsprechende Eingriffsgrundlage etwas anderes bestimmt.
Beispiel für eine konkrete Gefahr:
Ein Raucher hält sich mit seiner brennenden Zigarette in der Nähe einer Zapfsäule auf. Es besteht also die konkrete Gefahr, dass sich aufgrund des offenen Feuers das Benzin in der Zapfsäule entzündet und es dadurch zu einem Brand kommt.
Verantwortung
Ich bin der Meinung, dass Sie mit dem Hinweis an den Betreiber über diesen bedeutenden Mangel genügend getan haben um sich einer Verantwortung als nachrückende Führungsperson zu entziehen, zumal Sie das ja offensichtlich sehr deutlich zum Ausdruck gebracht haben (`wer schreibt der bleibt`).
Zu einer Kündigung würde ich nicht raten.
Handelt der Betreiber nicht auf ihren Hinweis, der fehlenden rechtlich erforderlichen Abschottung, würde ich ein Unterlasssungsdelikt sehen (§ 13 StGB). Ein Strafmaß richtet sich hier dann nach dem eingetretenen Schadensumfang. Das wäre aber dann schon rechtlich komplex.
Wenn sie ihr Gewissen beruhigen wollen verwiesen sie doch einfach bei der nächsten Brandverhütungsschau durch die Behörde darauf hin (whistleblower).
Gruß