Hallo Herr Lammer,
mit Anlehnung auf § 35 MBO gehen Sie auf sichere Seite, aber ein Treppenraum liegt doch auf einem ganz anderen Niveau, Wände in Bauart wie Brandwände, selbstschließende Türen, ggf. T30 usw. Auf diese T30 und RS bezieht sich die Größenbeschränkung.
Man könnte nun meinen, die Beschränkung bezieht sich nicht auf die dicht- u. selbstschließenden Türen. Unklarheiten kann man ja immer nach beiden Seiten auslegen.
Immerhin wird in § 35 von Öffnungen gesprochen. Die Seitenteile liegen in Öffnungen, nicht in der Wand. Die Öffnung beginnt dort, wo die Wand aufhört. Alles zusammen Wände, Öffnungsverschlüsse, der obere Deckel und Fenster oder Rauchabzüge ergeben den Treppenraum.
Wenn man nun zu § 36 schwenkt, findet man keine Vorschrift für etwaige lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte. Dort geht es ja auch nur um "Limba-Einfach-Türen" mit Wellpappeneinlage oder Glastüren.
Wenn man feste, verglaste Seitenteile von Türelementen in Wandöffnungen für unzulässig halten mag, muss man doch zugestehen, dass bewegliche Seitenteile, die als Standflügel konstruiert sind oder Glastürflügel, die bis zur Decke reichen, erlaubt sind. Bei der einen Variante beantragt man eine Genehmigung zur Abweichung, bei der anderen nicht?
Man hat in notwendigen Fluren nun einmal ziemlich unsichere Öffnungsverschlüsse zugelassen. Einfachste Zimmertüren ohne auch keine Selbstschließung. Diese Türen dürfen jahrelang offen stehen. Das müssen sie ja nicht, wir können jeden Einzelfall betrachten. Ein F-30-Seitenteil zu fordern, wäre ein Marketing-Argument.
MfG. G.Karstens