Hallo zusammen,
ich erstelle gerade ein Brandschutzkonzept für eine offene Großgarage in Baden-Württemberg (Höhe ca. 12m). Der Architekt wünscht sich an der Außenwand eine Bekleidung mit Holzlamellen.
Wähend u.a. in Bayern ganz klar nicht brennbare Baustoffe gefordert sind, ist das in BW offensichtlich ganz anders:
Im §6 GAVO zunächst nix über Außenwände. Dann wird für alle Wände... auf den entspechenden § aus der LBOAVO verwiesen - alle bis auf §5 - die Außenwände. Der §5 ist ausdrücklich nicht aufgeführt - soll also wohl nicht gelten (nur wenn sich darüber Aufenthaltsräume befinden, ist das anders).
Jetzt frage ich mich:
warum darf eine Außenwand, über die im Brandfall planmäßig Rauch, Brandgase und Wärme abgeführt werden, aus Holz bestehen?
Oder hab ich was übersehen?
Gruß,
J. Grath