Guten Tag,
Nein, die (Zahn)Arztpraxis ist kein Sonderbau.
Obwohl die Einstufung außer meiner Sicht manchmal sinnvoll wäre, zum Beispiel bei Dialysepraxen, hat der Gesetzgeber davon abgesehen.
Aber auch Themen, wie ambulantes Operieren und andere Behandlungsverfahren mit Narkosen, sind bisher nicht als Tatbestand "Sonderbau" erfasst. Dies führt in der Praxis auch zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn "freie" Ambulanzen anderes gehandhabt werden als solche in Krankenhäusern.
Die Nummer 20 (Nummer 18 in der MBO) taugt hierfür nicht; hier handelt es sich um einen Auffangtatbestand:
"Nummer 18 enthält aber einen Auffangtatbestand, mit dessen Hilfe auch Sonderfälle erfasst werden können, die bei der Erstellung des Katalogs nicht erkennbar waren; der Auffangtatbestand kann aber nicht dazu herangezogen werden, in den übrigen Nummern abschließend umrissene Sonderbautatbestände zu erweitern."
Allerdings besteht in Verbindung mit Art. 12 die Möglichkeit, bei der Ausführung der Rettungsweg zu prüfen, ob in einem solchen Fall nicht beide baulich sein müssen. Das ist aber eine Einzelfallentscheidung.
Gruß
C. Lammer