Hallo Feuerteufel
Bitte keine weiteren Verschärfungen! Hier ist offensichtlich noch Klärungsbedarf in Bezug auf die Schutzziele und das gesellschaftlich zulässige Risiko bei Dächern.
Im Zusammenhang mit den Dächern gibt es folgende Schutzziele nach den LBOs (z. B. nach Art. 30 BayBO):
1. Harte Bedachung:
Schutz gegen Flugfeuer von außen bei Brand eines Nachbargebäudes, einer Scheune oder die möglichen Einwirkungen auf die Dächer bei einem Silvesterfeuerwerk.
Das gesellschaftlich zulässige Risiko ist in der BayBO gleich mit geregelt und lässt z. B. einfach verglaste Dachflächenfenster oder verglast Flächen zu, ohne jeglichen Abstand zu einer benachbarten Brandwand, was auch verständlich ist, da sich Flugfeuer erst nach oben ausbreitet und bis zu 60 m entfernte Gebäude entzünden kann (eigene Erfahrung). Es handelt sich also um eine Brandbeaufschlagung von oben und nicht vom direkten Nachbarn.
2. Schutz vom bzw. zum direkt angrenzenden Nachbargrundstück/Brandabschnitt:
Anordnung von Dachaufbauten so, dass sich eine Brand nicht über Brandwände hinweg ausbreiten kann.
Auch hier ist das zulässige Risiko festgehalten. Z. B. sollen Dachflächenfenster ausreichend weit von der Brandwand entfernt(1,25 m) oder durch die Brandwände abgeschirmt sein. Hier ist die Brandbeaufschlagung vom bzw. zum direkten Nachbarn oder Nachbarbrandabschnitt zu berücksichtigen.
3. Schutz bei traufseitig aneinander gebaute Gebäude
In diesem Fall sind die Dachschrägen lediglich von innen feuerhemmend auszubilden. Von Außen reicht die „Harte Bedachung“, welche keine Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen muss. Diese Situation ist ungünstig, da die Wärmestrahlung auf Grund der geringen Entfernung besonders hoch sein kann (die Harte Bedachung solls richten). Für Dachflächenfenster oder auch großflächige Verglasungen in diesen Dächern sind Mindestentfernungen als zulässiges Risiko vorgegeben (1,25 m von der Traufe/BW)). Dieses Risiko ist nach meiner Auffassung recht hoch (z. B. wegen Gardinen hinter diesen Verglasungen) aber eben gesellschaftlich akzeptiert.
4. Schutz der oberen Geschosse vor darunterliegenden Anbauten
Ausbildung von Anbauten so, dass eine Brandausbreitung über dessen Dächer nicht in darüber liegenden Geschosse möglich ist. Das Sicherheitsniveau hängt logischerweise von den Geschossdecken ab. Entweder sind die Dächer der Anbauten entsprechend der Geschossdecken auszubilden aber eben nur von unten nach oben (Brandausbreitung von oben nach unten nahezu unmöglich) oder die aufsteigenden Fassaden erfüllen das Schutzziel und haben beispielsweise keine ungeschützten Fensteröffnungen.
Zusammenfassen halte ich fest, dass nach meiner Auffassung die Dachflächenfenster, welche näher als 1,25 an einer nicht überragenden Brandwand liegen, zu keinem erhöhten Risiko führen. Das schon aus dem Grund, da die heutigen Fenster eine längere Standzeit als die Dachschrägen haben, welche grundsätzlich ohne Feuerwiderstandsfähigkeit und aus brennbaren Baustoffen zulässig sind. Eine Brandbeaufschlagung von außen und eine erhöhte Wärmestrahlung ist bei dieser Anordnung nicht von Belang.
Wenn feuerwiderstandsfähige Dächflächenfenster bzw. Verglasungen von sicherheitsbewusten Planern oder Bauherrn gewünscht werden, sind sind diese bei traufseitig aneinandergebauten Gebäuden mit gegenüberliegenden Dachflächenfenstern am ehesten sinnvoll.
Norbert Bärschmann