Guten Abend Herr Hahn,
wie das Leben so spielt, ist hier eine wirklich gefestigte Rechtslage nicht vorhanden. Wie Sie sicher dem Link von Herr Satzger entnommen haben, ist der Trend der ´reinen Lehre´ dahingehend auch von Hauseingangtüren in Mehrfamilienwohngebäuden deren ständige Unverschlossenheit zu verlangen.
Aber dieser Auffassung, kann man auch gegenläufige Urteile entgegenstellen.
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Darf die Hauseingangstür in Mehrfamilienhäusern nachts verschlossen werden?
Der Treppenraum ist (aus Sicht der Feuerwehr) ein relativ sicherer Bereich, sofern er bestimmungsgemäß genutzt wird (z.B. keine Gegenstände abgestellt werden).
Die durch das Aufschließen der Tür entstehende Verzögerung beim Verlassen des Gebäudes (auch im Notfall) kann zugemutet werden, da jeder Wohnungsmieter / -eigentümer einen Hausschlüssel besitzt und über ausreichende Ortskenntnis verfügt.
Das Verschließen der Hauseingangstür während der Nachtstunden ist also zulässig. Im übrigen vermindert eine nachts verschlossene Hauseingangstür das Risiko einer Brandstiftung und erhöht somit Ihre Sicherheit.
Aus rechtlicher Sicht ist der Vermieter / Hauseigentümer allerdings verpflichtet, seine Mieter darauf hinzuweisen, dass die Hauseingangstür in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr abzuschließen ist, wenn sich Störungen durch Dritte anderweitig nicht vermeiden lassen.
Rechtliche Grundlagen :
BGB § 535, Satz 1
Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.2.1987, Az. 64 S 422 / 86
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Ihre Frage, Herr Hahn, nähert sich dem Thema ja eigentlich auch von der anderen Seite.
Nicht das Hinausgelangen im Brandfalle, sondern das Hereinkommen des Notarztes richtete das Augenmerk auf die verschlossene Tür. Die Rettungswegproblematik ist hier letztlich nur ein Hilfsargument.
Die Praxis ist nun mal so, dass Haustüren in Deutschland hunderttausendfach des nächtens verschlossen sind. Und mir ist eigentlich kein Beispiel bekannt, dass durch diesen Umstand jemand vor der Hausausgangstür im Treppenraum zu Schaden gekommen ist. Wenn hier Biespiele angeführt werden, so waren versperrte, zugestellte 2. Notausgänge verhängnissvoll.
Ist es dem oder den Mieter(n) im Brandfalle möglich, durch den noch unverqualmten Treppenraum bis zur Haustür zu gelangen, so hat im widrigsten Fall vermutlich spätestens der Dritte auch den Schlüssel dabei. Ist der Treppenraum schon verqualmt, liegt der Sachverhalt schon wieder ganz anders.
Soweit zu Theorie und Praxis der rechtlichen Bewertung, ein Problem, drei Juristen, fünf Meinungen, ;-)
M.f.G. Harald Dietrich