Liebe Kollegen,
aus der aktuellen M-LüAR kann man in Abb. 3.1 sehr schön die Varianten für die korrekten Lüftungskanäle über einer Abhangdecke in einem unbelüfteten Flur sehen. Das entspricht auch sehr gut dem Schutzziel des notwendigen Flurs, der ja wie ein Fluchttunnel betrachtet wird.
Dann steht aber in der Legende für die qualifizierten Kanäle ein Verweis auf Kap. 4.1, in dem im 4. Absatz die Aussage getroffen wird, dass ein einfacher Blechkanal ohne Brandwiderstand genügt. Die Bedingung, dass dies für F30-Wände notwendiger Flure gilt, schränkt die Aussage ja nur geringfügig ein (F90 -Flurwände nur im UG).
Ist das nicht ein Widerspruch? Wenn ein Blechkanal auf der Brandseite warm wird und runterfällt, bleibt im benachbarten notwendigen Flur der Kanal rauchdicht oben, nur weil er an Stahlstäben hängt?
Oder darf man die MLüAR gar nicht so auslegen?
Wäre es nicht viel einfacher gewesen, in Abb.3.1 eine vierte Variante zu zeichnen, in der eine Doppellinie einen Blechkanal andeutet?
Vielen Dank für eine Klarstellung.