Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
bleiben – beim Austausch von brandschutztechnisch relevanten Bauteilen – auch deren technische Eigenschaften, Größen und Funktionen bestandsgeschützt, wenn sie in dieser Form irgendwann einmal genehmigt wurden? Mir stellt sich diese Frage z.Z. zeitgleich auf drei Baustellen:
Fall 1: Erneuerung der Fenster im Treppenhaus (GK 5; Baujahr ~ 1975, Bayern)
Die vorhandene Öffnung zur Rauchableitung an der obersten Stelle ist vorhanden (Kippflügel), die Bedienbarkeit vom EG sowie vom obersten Treppenabsatz ist gewährleistet. Aber der freie Querschnitt liegt nach meiner Schätzung bei max. 0,5 m². Kann sich der Bauherr auch beim Austausch dieses Fensters auf Bestandschutz berufen, weil diese Ausführung voraussichtlich einmal genehmigt worden ist?
Fall 2: Instandsetzung eines Schrägdaches (GK 5; Baujahr ~ 1950, Bayern)
Auch hier geht es um eine vorhandene Öffnung zur Rauchableitung an der obersten Stelle. Sie besteht jedoch nur aus einem „normalen“ Dachflächenfenster in der Dachschräge über dem Treppenraum mit einer Größe von rund 0,6 m². Durch die neue Aufsparrendämmung musste es ausgebaut werden. Dabei hat sich gezeigt, dass ein Wiedereinbau aufgrund des Zustands des Holzrahmens nicht mehr möglich ist. Und auch hier stellt sich die Frage nach dem Bestandschutz wie im Fall 1...
Fall 3: Erneuerung der geschosshohen Treppenhausverglasung (GK 4; Baujahr ~ 1970, Bayern)
In diesem Fall soll die geschosshohe Verglasung eines Treppenraums erneuert werden. Das Treppenhaus „springt“ circa einen Meter aus der Fassade heraus, so dass die o.g. Treppenhausfenster im rechten Winkel zur restlichen Fassade stehen. Der Abstand der Treppenhausverglasung zu den nächst gelegenen Wohnraumfenstern beträgt – in der Diagonalen gemessen – maximal 30 cm. Und wieder die Frage nach dem Bestandschutz...
Danke für euer Interesse und eure Meinungen!!!
Gruß edika