Hallo Forum,
Besten Dank für die Anregungen Flure bzw. Schleusen vorzusehen.
Leider sehe ich durch die Vorgaben des Architekten hier keine Möglichkeit da dessen Intention ja ist, beim Betreten des Gebaäudes zur rechten Hand den Einblick und den Zugang in den Showroom zu haben und zur linken Hand vom Empfangsbüro den Eingangsbereich zu überblicken und Kunden den Zugang zum Empfang zu ermöglichen.
Das Problem ist, dass diese Funktionen, wie richtig bemerkt, in der Treppenraumerweiterung liegen.
Hier liegt für mich auch die Diskrepanz der Anforderungen.
Der Treppenraum darf direkt mit Wohneinheiten (vds-Türen), Büroeinheiten (vds- oder RS-Türen) und Gewerbeeinheiten (ggf. T30RS-Türen) verbunden sein, zulässig auch mit seitlichen Verglasungen bis 2,50 Gesamtgröße
die "Erweiterung" des Treppenraums nur mit notwendigen Fluren.
Wenn ich nun die Erweiteung dem Treppenraum zuschlage, habe ich wieder die Anforderungen an Türen zum Treppenraum s.o.- wo ist da die Logik?
Ich habe die Anforderung an die Wände des Treppenraum von F90(BW); nach §29 MBO dürfen Brandschutzverglasungen der Feuerwiderstanddauer F90, soweit für die Nutzung erforderlich, in Brandwände, in Wände von Treppenräumen der Gebäudeklasse 5 und in feuerbeständige Wände eingebaut werden.
Es stellt sich somit die Frage, was ist "notwendig"- die Kontrolle eines Zugangs wohl doch und auch die Zugänglichkeit zu Nutzungseinheiten, welcher Nutzung auch immer.
Dazu auch Urteil OVG Münster v. 04.0412 -Az: 2 A 1221/11
Brandschutzwand: Auch eine Verglasung kann den Vorschriften entsprechen.