Hallo Kollegen,
Notausgänge müssen sich jederzeit leicht und in Fluchtrichtung öffnen lassen.
In welcher Vorschrift steht aber geschrieben, dass dies "MIT NUR EINEM HANDGRIFF" erfolgen muss? Man liest diesen Satz häufig allerdings ohne Bezug auf die zugehörige Vorschrift.
Ich hatte es in der ASR A2.3 vermutet, hier steht unter Punkt 6 aber nur
"(4) Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.
Dies ist gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels
Betätigungselementen, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, "PANIKRIEGEL" oder
Stoßplatte, ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermögliche (...)"
Im konkreten Fall habe ich eine Tür zu bewerten, deren Standflügel mit einem Treibriegel ausgestattet ist und man diesen betätigen muss, um den Gehflügel zu entriegeln. Eine Mitnehmerklappe ist nicht vorhanden und selbst wenn Sie es wäre:
Nach meinem dafürhalten muss der Gehflügel mit der üblichen Drückergarnitur entriegelt und geöffnet werden können. Ich Stand vor einer Tür und habe den Treibriegel nicht für voll genommen und demnach auch die Tür zunächst nicht öffnen können. Der erste Griff ist ja für gewöhnlich der zur Türklinke. In einer Gefahrensituation habe ich ggf. keine Zeit erst das Türsystem zu durchschauen und daher habe ich diese Ausführung bemängelt.
Die ASR A2.3 verweist jedoch wie oben im Zitat dargestellt auf einen Paniktreibriegel.
Wie bewerten Sie diese Türdrückersituation?
Danke schon mal für den Meinungsaustausch und den Hinweis auf die Vorschrift :).
Gruß N.Hribal