@mh-ing
Ich stimme mit Ihnen überein, dass das Brandschutzkonzept keine BMA-Fachplanung sein soll (und kann).
Gerade aber beim Teilschutz (Kategorie 2 nach DIN 14675) ist es schon wichtig, dass die Überwachungsbereiche eindeutig im Brandschutzkonzept festgelegt werden.
Zitat "jeder Brandabschnitt innerhalb des Teilschutzes SOLLTE wie bei Vollschutz überwacht werden."
Nach VDE 0833 sind
"für Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche sind Ausnahmen von der Überwachung zulässig, sofern SÄMTLICHE der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
− Die Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wand) müssen nichtbrennbar (Baustoffklasse A nach DIN 4102-1) sein.
− Die Zwischenräume müssen mit nichtbrennbaren Material so unterteilt sein, dass Abschnitte von maximal 10 m Breite und 10 m Länge gebildet werden, bzw. die Zwischenräume oberhalb und unterhalb von Fluren, deren Breite 3 m nicht überschreiten, müssen so mit nichtbrennbaren Material unterteilt sein, dass die gebildeten Abschnitte eine Länge von 20 m nicht übersteigen.
− Die Brandlast muss kleiner als 25 MJ, bezogen auf eine Fläche von 1 m x 1 m, sein."
Gruß
C. Lammer