Für die zulässige Höhe von Möblierung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Ein Großraumbüro ist grundsätzlich zulässig und das ohne Abweichung, da dieser Raum einen oder zwei direkte Zugänge zu einem oder zwei notwendigen Fluren oder zu einem bzw. zwei notwendigen Treppenräumen hat. Die Übersichtlichkeit innerhalb des Großraumbüros muss gegeben sein. In Großraumbüros sind allerdings keine abgetrennten Aufenthaltsräume zulässig. Die Höhe von Möblierung hängt natürlich vom Einzelfall ab. Einzelne Säulen oder Schränke im begrenzten Ausmaß sind unschädlich und das unabhängig von der Höhe. Wenn nicht nur einzelne Möbel geplant sind sollte deren Höhe 1,6 m nicht überschreiten. Bei sehr kleinen Mitarbeitern ggf. nur 1,5 m oder noch geringer.
Kombibüros sind abweichend von der Bauordnung (in Bayern vom Art. 34 Abs. 1 BayBO, gilt auch für Hessen nach dem zutreffenden Flur §), da Aufenthaltsräume abgetrennt sind und keinen notwendigen Flur haben. Die Kompensation ist die Sichtverbindung aus den verglasten Büros, die Übersichtlichkeit auch im Gemeinschaftsbereich bzw. in der Verkehrszone und die ggf. erforderliche Internalarmierung.
Norbert Bärschmann