Guten Tag, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Baden-Württemberg.
An ein Wohngebäude der GK 4 soll giebelseitig eine erdgeschossige Heizzentrale angebaut werden.
Gem. LBO AVO §9 muss das Dach der Heizzentrale in einem Bereich von 5m ab der Hauswand des Bestandsgebäudes hochfeuerhemmend ausgeführt werden.
Dürfen innerhalb dieses 5m Bereichs Abgasleitungen durch das Dach der Heizzentrale geführt werden, wenn es sich um ein bauaufsichtlich zugelassenes Abgassystem handelt, das Dach mit nicht brennbaren Baustoffen raumabschliessend und hochfeuerhemmend bis an die Abgasleitungen herangeführt wird und die Abgasleitungen betreffend ihrer Mündungen die Vorgaben der FeuVO und LBO / LBOAVO einhalten? Falls nicht uneingeschränkt ja: welche Anforderungen sind zu stellen / auf welcher Grundlage?
Herzlichen Danke für Eure Einschätzung.