Hallo Herr Lammer,
danke für den Hinweis. Dort hatte ich nicht nachgeschaut, die Definition der Bestimmung finde ich nun auch in HBO in §2.
M.E. ist man in Deutschland zum einen sehr auf das Auto (KFZ) fixiert. Zum anderen ist es ein Problem, dass der öffentliche Raum mit KFZ zugestellt wird. Die oben von Losmara aufgeführte Streitsache in dem Medienverweis befasst sich damit. Ein Urteil ist im Internet lesbar. Die Garagen sollen den öffentlichen Raum entlasten und deshalb nicht anderweitig vollgerumpelt werden.
Es spricht m.E. aber überhaupt nichts dagegen, Fahrräder in Garagen abzustellen, wenn die für KFZ bestimmten Stellplätze erhalten bleiben. Wenn man eine Garage plant, und darum ging es Herrn Hirsch in dieser Sache, kann man die bauaufsichtlich vorgegebene Anzahl der KFZ-Stellplätze einplanen und Fahrradstellplätze und sonst was. Und für uns Brandschutzplaner wird der Brandschutz einer Garage durch Fahrräder oder Anhänger nicht beeinträchtigt!
Hallo Herr Schächer,
ich meine, wir brauchen keine zusätzlichen Regeln in der HBO sondern ggf. Hilfen wie in der HE-HBO. Die HBO hat doch den § 44.
Der Begriff Kraftfahrzeuge in §2 HBO Abs. 10 könnte aber gerne durch den Begriff Fahrzeuge ersetzt werden (zeitgemäß).
MfG. G.Karstens