Guten Tag Herr Peters,
Sie fragen nach der baurechtlichen Zulässigkeit.
In Hessen wurden automatische Schiebetüren in Rettungswegen (erstmalig?) baurechtlich zugelassen durch den Erlass vom Innenministerium vom 31.10.1985 (Staatsanzeiger Hessen Nr. 47/1985, Seite 1078 ff).
Aktuelle Hinweise zur Zulässigkeit finden Sie beispielsweise in § 15 der Verkaufsstätten-VO oder in § 9 der Versammlungsstättenrichtlinie.
Wie Herr Vonhof schon schreibt, sind die Produktanforderungen an automatische Schiebetüren in Rettungswegen in der Bauregelliste aufgeführt. In Hessen gibt es Einführungserlasse für die Bauregelliste; dadurch sind auch die in der BRL aufgeführten technischen Regeln, und somit auch die AutSchR, baurechtlich eingeführt.
Freundliche Grüße,
Holger Nolte