Hallo Herr Bussmann, hallo zusammen,
der Artikel ist recht interessant und eine gute Basis der Einschätzungen und Klarstellung, auch wenn er uns immer noch nicht definitiv aussagt, wie weit unsere Haftung geht.
Aber ein Blick in die AHO 17, (nicht gesetzlich eingeführt), hilft vielleicht auch nochmals ein kleines Stückchen weiter:
unter Leisutngsphase 2 wird als Besondere Leistung "Abgleich mit den Vorschriften des Arbeitsschutzes zur Auslegung der Rettungswege".
D.h. also, es gehört mit zum Leistungsbild, kann aber extra berechnet werden, da Besondere Leistung.
Für mich gehört die Berücksichtigung dazu. Bei baurechtlichen Anforderungen, die nicht komplett eingehalten werden, muss ich Abweichungen beantragen, arbeitsschutzrechtliche werden mit einer Gefährdungsanalyse untersucht, begründet und dokumentiert.
mfg
der Feuerteufel