@ Feuer-Hewi: Danke!
... durch deine Antwort habe ich gemerkt das ich mich viel zu unklar ausgedrückt habe;
... ich versuche es noch einmal:
Bei der Beurteilung des Brandüberschlags von einem BA zum anderen BA gehen wir davon aus, das vor Öffnungen in der Fassade eine Wärmestrahlung (oder Flammen) zur Brandweiterleitung führt. Oberhalb von Öffnungen (z. B. Fenstern) wird deshalb eine massive Brüstung mit einer definierten Höhe gefordert.
Gegen die seitliche Brandweiterleitung weden unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen (z.B. IndBauRL 5.10.3, 5.10.6):
von 180-120 Grad gilt: Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung zu behindern. So weit so gut.
Unter 120 Grad gilt:
Die innere Brandwand muss mindestens 5 m über die innere Ecke hinausragen.
Aus dieser Betrachtung leite ich ab, das eine Öffnung in einer senkrecht zur Grenze stehenden Brandwand (diese Brandwand ist nicht erforderlich, aber vorhanden) keine Brandschutzanforderungen erfüllen muss.
Sollte für die Gefährdung des Nachbarn eine "übereck" Betrachtung erfolgen, könnte m. E. maximal eine Betrachtung unter Berücksichtigung der Wirkrichtung der Flammen und Strahlung in Betracht kommen.
Stellt sich für mich die Frage nach der Wirkrichtung.
Hier halte ich eine Annahme von 60 Grad für angemesen und nachvollziehbar.
... also analog zur Wirkrichtung bei dem Brandüberschlag bei einer inneren Brandwand.
Leider alles nur (m)ein Konstrukt, das zu belegen ist.
Der wesentliche, bisher nich belegte, Punkt ist die Wirkrichtung der Flammen und Wärmestrahlung vor der Öffnung in der Fassade.
Kennt jemand von euch dazu eine Untersuchung, einen Verweis auf eine DIN oder Ähnliches?
Würde mich über einen Tipp riesig freuen,
Piet