Hallo Zusammen,
hier ein Auszug aus dem Bericht eines Prüfsachverständigen für die Prüfung einer Lüftungsanlage:
---Zitat----
Das Kanalnetz wurde zum Teil aus flexiblen Luftleitungen, Fabr. Sonodec (Brandklasse B1
schwerentflammbar, Herstellerangabe) erstellt; die Verwendung entspricht LüAR NRW, Ziff . 3.2.1.
Es konnte jedoch kein Verwendbarkeitsnachweis (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) gem. LüAR, Ziff . 3.1 vorgelegt werden. Beim Fehlen des
Verwendbarkeitsnachweises ist eine Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle erforderlich.
Von der LüAR NRW kann generell im Rahmen eines genehmigten Brandschutzkonzepts abgewichen werden. Hierzu wäre eine genehmigte Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen
über die Unbedenklichkeit der Verwendung des Baustoffes ,sonodec", bzw. über erforderliche Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
------Zitat Ende-------
Also, dass man im Rahmen eines genehmigten Brandschutzkonzeptes von technischen Regeln etc. abweichen kann ist mir schon bekannt.
Aber das ich auch bei einem fehlenden Verwendbarkeitsnachweis kann wäre mir neu.
Bin ich da auf dem Holzweg und wenn ja, wie würde das denn in einem Brandschutzkonzept beispielsweise aussehen?
MfG
Wolfgang Cordier