Hallo Zusammen,
kurz ein paar Vorabinformationen.
Objekt Einkaufszentrum ca. 12.000 qm erdgeschossig.
Obergeschoss wird als offenes Parkdeck erschlossen.
Dach des EKZ wird somit aus Stahlbeton hergestellt.
Nun werden natürlich eine Vielzahl von Regeneinläufen geplant und diese durch die Decke weitergeführt.
Frage 1:
Handelt es sich bauordnungsrechtlich um eine Decke (darüber ist ja kein Raum) oder ein Dach, auf welchem parkende Autos abgestellt werden.
Ich würde es als Dach sehen.
Frage 2:
Bei einem Dach werden in NRW nach SBauVO bei einer erdgeschossigen, gesprinklerten Verkaufsstätte nur Anforderungen an die tragenden Teile = B2, nicht aber an das Dach gestellt.
Für das Dach gilt nach § 65 (2) SBauVO nur die Anforderung nicht brennbar.
Da stellt sich die Frage, ob hier eine Anforderung an die Dacheinläufe bestehen und wenn ja welche!
Habe ich keine Anforderung und es brennt darüber ein PKW könnte das Feuer evtl. ins Innere gelangen, z. B. durch brennende Teile auf dem Einlauf oder durch brennenden Kraftstoff.
Wie aber verhindere ich, dass brennender Kraftstoff in die Abwasserleitung gelangt und dann in die Verkaufsstätte?
Oder sehe ich das zu schwarz, da das Risiko gering ist, da egal was es ist, ob Kraftstoff oder brennende Teile auf dem Einlauf, mit einer Brandweiterleitung in die Verkaufsstätte nicht zu rechnen ist?
Bin gespannt auf die Antworten
MfG
Wolfgang Cordier