Die BayBO schreibt dazu:
"Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäude gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind."
Wir vom Amt setzten immer die Lauflänge an. Bei einer Überschreitung der Lauflänge von 50 m wird die Feuerwehr beteiligt, denn es steht explizit dabei: Wenn aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich!
Es gibt ohne Zweifel Situationen, bei denen die Feuerwehr eine geringfügige Überschreitung für unkritisch hält. Ebenso spielt die Nutzung des Gebäudes ein Rolle. Es ist ein Unterschied ob ein Kindergarten oder eine Lagerhalle betroffen ist.
Diese 50 m als Radius zu wählen halte ich für nicht korrekt, denn es gibt Gebäudelagen die bei einem Radius ohne Probleme innerhalb der 50 m bleiben, jedoch wenn man die Lauflänge wählt (was für den Feuerwehreinsatz logischerweise interessant ist) Gebäudeteile erst weit über die 50 m hinaus zu erreichen sind.
Beispiel: Lang gestrecktes Wohnhaus an einer Straße, alle Gebäudeteile liegen innerhalb von einem 30 m Radius von der Straße. Jedoch keine durchgesteckten Wohnungen zur Straße hin und die Wohnungen auf der straßenabgewandten Seite haben als zweiten Rettungsweg die Geräte der Feuerwehr. Die Leute der Feuerwehr müssen mit Ihren Leitern aber um das Haus rum laufen was eine Länge von 80 m ergibt.
Ich glaube damit wird es etwas klarer warum hier die Lauflänge zu wählen ist und im Zweifel die Meinung der Feuerwehr (wie in der BayBO gewünscht) einzuholen ist.