Na ja,
Äpfel sind zwar auch Obst, aber deshalb noch lange keine Birnen.
Und hier werden gerade Äpfel mit Birnen verglichen. Fenster sind keine Türen. Und Notausgänge sind keine Notausstiege. Die Handhabung und die Konsequenzen daraus sind völlig anders.
Ob das "Fenster" (Notausstieg) wirklich sich nach innen öffnen darf, dazu siehe ASR A2.3 Punkte
Nr. 3.7
"Im Rahmen einer Räumungsübung wird überprüft, ob eine Evakuierung der im Anwendungsbereich dieser Regel genannten Bereiche im Gefahrenfall schnell und sicher möglich ist."
und
Nr.6 (1)
"Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig(!) einen Fluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist."
Ein pauschale Aussage greift hier also zu kurz.
Die ASR A2.3 spricht von "Fluchtwegen", das Baurecht von "Flucht-und Rettungswegen". Hier zeigen sich schon andere Zielrichtungen auf.
Außerdem sei darauf verwiesen, dass das Baurecht Mindest- und nicht Höchstanforderungen stellt.
Die Bauordnung stellt, bildlich gesprochen, quasi das Fundament und nicht, wie einige meine, den oben Abschluss ("First") eines Gebäudes dar.
Gruß
C. Lammer