Hallo Herr Vonhof
Wenn es in einer Wohnungen richtig brennt, dann ist davon auszugehen, das nach kurzer Zeit der Brand aus dem Fenster schlägt. Dann ist auch mit einer Brandausbreitung über die Geschosse oder in die ggf. vorhandene Wärmedämmung auszugehen. Größere Auswirkungen sind auch nicht durch die o.g. Lüftungsanlage zu erwarten, wenn diese dann überhaupt noch in Betrieb ist.
Angebranntes Essen oder eine vergleichbare Rauchentwicklung in einer Wohnung wird auch bei Abführung des Rauches über die dezentrale Lüftungsanlage die darüberliegenden Geschosse oder Nachbarnutzungen nicht gefährden und erst Recht keine notwendigen Flure, Treppenräume oder fremden Brandabschnitte.
Wenn an Lüftungsanlagen von einzelnen Wohnungen entsprechende Anforderungen gestellt werden müssen (z. B. Brandschutzklappen oder Einhaltung von Abständen nach Ziffer 5.1.2 Lüftungsanlagenrichtlinie), dann wäre es nur konsequent alle Fenster mit selbstschließende T 30 Öffnungsverschlüssen auszurüsten.
Ich glaube nicht das der Gesetzgeber das im Sinn gehabt hat, auch nicht die Auslegung der Wohnungslüftungen nach Lüftungsanlagenrichtlinie wie oben beschrieben.
Norbert Bärschmann