Durch Aufzüge werden in der Regel Decken geöffnet, womit das Abschottungsprinzip außer Kraft gesetzt wird. Aus diesem Grund müssen Aufzüge innerhalb von Gebäuden Schächte haben, um so die Deckenöffnungen wieder zu schließen. Auf Grund der „schwachen“ Aufzugstüren ist an oberster Stelle der notwendigen Schächte eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich.
Wenn der Aufzug in allen Geschossen innerhalb eines Treppenraumes liegt, ist kein Fahrschacht und auch keine Entrauchung für den Fahrschacht erforderlich, da das Abschottungsprinzip durch den Treppenraum selbst sichergestellt wird.
Die Rauchableitung des Treppenraumes reicht für den Aufzug, wenn vorhanden den nicht notwendigen Schacht und und den Treppenraum aus. Wenn ggf. in einem solchen nicht notwendigen Schacht Rauch entsteht und dieser nicht sofort in den Treppenraum strömt, ist doch alles i.O, oder?
Das bedeutet: Wenn Fahrschächte freiwillig gebaut werden, ergeben sich keine Anforderung an die Entrauchung dieser Fahrschächte, soweit diese in folgenden Räumen liegen:
in Treppenräumen
innerhalb von geschossübergreifenden Räumen (z. B. in Verkaufsstätten, Atrien))
in Gebäuden von Gebäuden bei Einstufung in GK 1 und 2
Das ergibt sich aus der Logik heraus. Diese nicht notwendigen Schächte haben keine Anforderungen bis auf die Verkehrssicherheit.
In Hochhäusern gelten ggf. höhere Anforderungen.
Norbert Bärsschmann