Sehr geehrte Damen und Herren,
die Industriebaurichtlinie 2014 begrenzt Einbauten auf insgesamt 25% diverser Grundflächen (Brand(-bk-)abschnitt, Geschoss, Teilfläche, Ebene).
In der Erläuterung findet man als Ursachen für die Regelung, dass die Raumbildung auf Flächen ohne Feuerwiderstand erfolgt, und als Schutzziel die Sicherung des Löschangriffes (auch in der Richtlinie). Zudem die Beschwerde, es werden Einbauten >50% errichtet, was nur eine rein parametrische Feststellung ist ohne Angabe warum dies kritisch sei. Habe ich etwas übersehen.
Mein konkreter Fall
(etwas Vorgeplänkel ist erforderlich)
ist ein EG-ischer Industriebau mit einer Grundfläche vom Bruchteil der zulässigen Brand(-bk-)abschnittsfläche. Dadurch schwindet die zulässige Einbaugröße, obwohl die Verkleinerung brandschutztechnisch eher günsig ist.
Teilflächennachweis ist nicht erforderlich, andere Teilflächen sind in der IndBauRL nicht definiert. Ebenen ergeben sich nicht. Das Geschoss erstreckt sich über den gesamten Brandabschnitt (Punkt 3.7 IndBauRL). Eine andere Größenfestlegung besteht nicht. Einziges Vergleichsmaß für die 25% bleibt der Brand(bk)abschnitt. Es sind 2 Einbauten von ca. 300m² (S=600m²) vorgesehen. Die Grundfläche beträgt 786m², womit sich 77,6% ergeben, also deutlich über dem Grenzwert.
Die Löscharbeiten insbes. Wurfweite und Erreichbarkeit werden durch die Raumgliederung begrenzt, da an der Wand jeweils Schluss mit weitwerfen ist. Festlegungen zur höhstzulässigen Gliederung von Geschossen oder Brand(bk)abschnitten durch Räume bestehen nicht. Zudem ist die Zugänglichkeit und die Raumhöhe als Kriterium genannt. Letzteres ist aber nicht als Grenzwert geregelt. Die Begrenzung der Brand(BK)abschnittsfläche dient ebenfalls der Ermöglichung von Löscharbeiten.
Begründung:
Die Einbauten erreichen nur 24,x% der zulässige Brand(BK)abschnittsfläche n. Pkt 7.6.2 IndBauRL >>!Eine Verkleinerung des Objektes gegenüber der zulässigen BBKA-Fläche ist durchweg vorteilhaft.!
Gruß