BS-Nachweis ein Leitfaden für Sonderbauten mit Erläuterungen
Baugrundstück
Straße / Platz, Hausnummer ↓
Bezeichnung Bauvorhaben ↓
Gemarkung, Flurnummer ↓
Bauherrin / Bauherr
Eigentümerin / Eigentümer des Gebäudes
Name(n), Vorname(n) ↓
Telefon / Mobiltelefon ↓ Fax ↓
Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort ↓
E- Mail ↓
Entwurfsverfasserin/ Entwurfsverfasser / Architektin / Architekt
Name(n), Vorname(n) ↓
Telefon / Mobiltelefon ↓ Fax ↓
Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort ↓
E- Mail ↓
Die Erstellerin / Der Ersteller des Entwurfes besitzt die erforderliche Nachweisberechtigung gemäß ↓
Art. 61 Abs. 2 BayBO Art. 61 Abs. 6 BayBO
Art. 61 Abs. 3 BayBO Art. 61 Abs. 7 BayBO
Art. 61 Abs. 4 BayBO Art. 61 Abs. 9 BayBO
Nachweisberechtigung zur Erstellung des Brandschutznachweises
Die Ersteller/ in des Brandschutznachweises für Gebäude besitzt die erforderliche Nachweisberechtigung gemäß ↓
Art. 61 Abs. 2 BayBO Art. 61 Abs. 6 BayBO
Art. 61 Abs. 3 BayBO Art. 61 Abs.7 BayBO
Art. 61 Abs. 4 BayBO Art. 61 Abs. 9 BayBO
Die Erstellerin / Der Ersteller des Brandschutznachweises hat (gem. Art. 62 Abs.2 Satz2 BayBO) hat die erforderliche Nachweisberechtigung durch Eintrag in die Liste bei der ↓
Bayerischen Architektenkammer (BayAK)
Bayerische Ingenieurkammer Bau (BaylKBau)
Prüfsachverständiger gem. PrüfVBau
Datum der Eintragung →
sonstige ↓
erhalten.
Bestätigung des
Entwurfsverfasser/ in
Datum Unterschrift / ggf. Stempel ↓
Unterschrift des
Antragsteller/ in
Datum Unterschrift ↓
1. Konkrete Angaben zum Bauvorhaben
1.1 Beschreibung des Bauvorhabens und Geltungsbereich vom BS-Nachweis
Nicht immer müssen gesamte Gebäude oder Gebäudekomplexe nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist die zulässige Abgrenzung zu nicht veränderten und nicht betrachteten Gebäudeteilen festzulegen. Dabei sind beispielsweise folgenden Randbedingen zu beachten:
Festlegung der zu betrachtenden Bereiche wie beispielsweise gesamte Gebäude, Gebäudekomplexe, Geschosse, Gebäudeteile oder nur einzelne Nutzungen.
Geltungsbereiche bzw. BS-Planungen müssen durch ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile oder Abstände begrenzt sein.
Benachbarte nicht zu betrachtende Nutzungen oder Gebäudeteile dürfen in ihrer Funktion (z. B. Rettungswege) nicht verändert, vor allem nicht verschlechtert werden.
Die Bereiche außerhalb des Geltungsbereiches unterliegen weiterhin dem Bestandsschutz soweit dieser vorliegt. Ggf. müssen auch innerhalb von Geltungsbereichen nicht alle Bauteile neu betrachtet werden. Die BayBO regelt diese Vorgehensweise folgendermaßen:
...Werden bestehende bauliche Anlagen geändert, so kann angeordnet werden, dass auch die von den Änderungen nicht berührten Teile dieser baulichen Anlagen den jetzigen Vorschriften entsprechend, ertüchtigt werden, wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich und dem Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist (ca. 20 % der Bausumme). Das gilt nur wenn diese Bauteile mit den geänderten Bauteilen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen oder mit ihnen verbunden sind (sinngemäß aus Art. 54 Abs. 5 BayBO).
Bei Modernisierungsvorhaben soll von der Anwendung des Abs. 5 abgesehen werden, wenn sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde (Art. 54 Abs. 6 BayBO).
1.2 Nutzung, besondere Gefährdungen und atypische Randbedingungen
Hier sind die zum Planungszeitraum bekannten Nutzungen, besonderen Gefährdungen und Randbedingungen festzuhalten, welche auf die Brandgefährdung, die Schutzziele und die obligatorische Risikobeurteilung Einfluss haben können.
Beispielsweise:
Nutzung: Wohngebäude, Bürogebäude, Kindereinrichtung, Kantine, Schule, Versammlungsstätte, Kino, Verkehrsbetrieb, Gefahrstoffbetrieb mit jeweils Anzahl und Art der Nutzer
besondere Gefährdungen: Hilflose Menschen, Panikgefahr, Amokgefahr, Gefährdung durch Gefahrstoffe, Explosionsgefährdungen bzw. Gefährdungen durch Maschinen- oder Anlagen, Gebäudeausdehnung, große Brandabschnitte u.s.w.
Gefahren aus der Nachbarschaft oder für die Nachbarschaft (Flüssiggastank)
ggf. Brandstiftung z. B. bei Asylbewerberheimen
besondere Randbedingungen: Denkmäler oder Bestandsgebäude mit brandschutztechnischen Schwachstellen oder Sonderwünsche des Bauherrn, wie z. B. Deckenöffnungen bei Atrien oder andere wesentliche Abweichungen
Sollten sich die Nutzungen, besonderen Gefährdungen oder Randbedingungen wesentlich ändern, sind entsprechende Maßnahmen erforderlich. In jedem Fall ist eine Wirksamkeitsprüfung der im BS-Nachweis festgelegten BS-Maßnahmen durchzuführen. Ggf. kann eine neue Baugenehmigung erforderlich werden.
1.3 Schutzziele
Die Schutzziele ergeben sich nicht nur aus Vorschriften (z. B. Art. 3 und 12 BayBO), sondern vor allem sind diese abhängig vom zu betrachtenden Gebäude, den konkreten Nutzern/Nutzungen, den atypischen Randbedingungen und den damit zusammenhängenden Gefährdungen.
Die grundlegenden brandschutztechnischen Schutzziele aus Art. 12 BayBO sind bei der Gebäudeplanung immer zu berücksichtigen. Das gilt auch für den gesamten Nutzungszeitraum.
Brandentstehungsmöglichkeiten minimieren (Baustoffanforderungen, Zündquellen wie E-Anlage, Brandstiftung oder Schweißen),
Brandausbreitung (Feuer und Rauch) verhindern durch Umsetzung des Abschottungsprinzips
Rettungsmöglichkeiten berücksichtigen z. B. durch Schaffung von Rettungswegen und Freihalten dieser von Brandlasten
Möglichkeit der Brandbekämpfung schaffen und aufrecht erhalten
ggf. weitere gesetzliche Schutzziele berücksichtigen (soweit im Planungszeitraum bekannt und zutreffend)
Umweltschutz
Denkmalschutz
Kulturgutschutz
Barrierefreiheit
Arbeitsschutz (Schutz vor Gefahrstoffen ABC)
Katastrophenschutz
Amokschutz (z. B. in Schulen)
...
weitere private Schutzziele
Bestandsschutz
Schutz vor Betriebsunterbrechungen
Schutz besonderer Anlagen oder Maschinen
Versicherbarkeit
...
Im BS-Nachweis sind in jedem Fall die zutreffenden gesetzlichen Schutzziele zu berücksichtigen.
1.4 Risikobetrachtung/Einstufungen/Festlegung der Planungsgrundlagen
Jedes Gebäude ist ein Unikat. Aus diesem Grunde ist bei der Brandschutzplanung immer eine konkrete Risikobetrachtung erforderlich. Diese besteht aus mehreren Schritten bzw. ist diese Vorgehensweise zum Teil gesetzlich vorgegeben.
1. Schritt:
Einstufung in eine Gebäudeklasse (GK)
Daraus ergibt sich formal ein Maßnahmenpaket aus der BayBO und den ETB bzw. den Verordnungen für Technische Anlagen
2. Schritt:
Einstufung als Sonderbau
Hier ist darzustellen, welche Art von Sonderbau oder welche Sonderbauten hier zutreffen. Das können auch mehrere Kriterien sein (siehe Art. 2 Abs. 4 BayBO).
Wenn für die Baumaßnahme keine Sonderbauverordnung oder Sonderbaurichtlinie gilt, sind ggf. zusätzliche oder auch geringere Anforderungen und das auf Grundlage des Art. 54 Abs. 3 BayBO festzulegen, um die zu berücksichtigenden Schutzziele zu erreichen.
3. Schritt :
Ggf. Einstufung als geregelter Sonderbau mit Nennung der zutreffenden Sonderbauverordnung oder Sonderbaurichtlinie.
Es können mehrere Sonderbauverordnungen oder Richtlinien zutreffend sein.
Auch für Sonderbauten ist die BayBO mit den zutreffenden Nebenbestimmungen Planungsgrundlage. Aus den zutreffenden Sonderbauverordnungen oder Sonderbaurichtlinien ergeben sich formal zusätzliche oder geringere Anforderungen. Bei Doppelregelungen gilt immer die speziellere Vorgabe.
4. und wichtigster Schritt:
Einzelfallbetrachtung
Bei der BayBO mit den Nebenbestimmungen handelt es sich um ein abstraktes BS-Konzept. Das gilt auch für die GastellV oder zutreffende Sonderbauverordnungen bzw. Sonderbaurichtlinien. Die Brandschutzplanung muss immer ein konkretes Bauvorhaben betrachten. Die Nachweisführung der Einhaltung von Vorschriften kann der Aufgabe nicht gerecht werden, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die konkreten Gefährdungen und Randbedingungen unterscheiden.
Für den Einzelfall ist abzuwägen zwischen den konkret vorliegenden Gefährdungen, den zutreffenden Schutzzielen und den formal zutreffenden Maßnahmenpaketen aus zutreffenden Vorschriften oder technischen Regeln.
Soweit es noch offene Gefährdungen gibt (kein Schutz durch die formal zutreffenden Maßnahmenpakete), sind diese darzustellen. Dazu gehört auch dass im Zuge der Brandschutzplanung entsprechende Maßnahmen Berücksichtigung finden müssen. Das gilt auch wenn günstige Bedingungen vorherrschen, weshalb ggf. geringere Anforderungen zulässig sind.
Bei dieser Abwägung sind auch geplante Abweichungen von formal geltenden Anforderungen zu berücksichtigen. Entsprechende Abweichungsanträge sind nur erforderlich, soweit es sich um baurechtliche Anforderungen z. B. aus der Bauordnung oder zutreffenden Sonderbauverordnungen handelt. Andere Abweichungen sind im BS- Konzept darzustellen, mit dem Nachweis der Schutzzielerreichung im gesellschaftlich akzeptierten Schutzniveau.
Es können sich Schutzzielkonflikte ergeben (z. B. in Schulen Amokschutz-Brandschutz oder Denkmalschutz- Brandschutz). Diese sind ebenfalls abzuwägen, mit dem Ziel ein vertretbares Sicherheitsniveau zu erreichen.
Um die baurechtlichen Schutzziele im vorgegebenen Sicherheitsniveau zu erreichen, kann die Nachweisführung auch mit Ingenieurmethoden erfolgen.
5. Schritt (nur in Ausnahmefällen):
Ergeben sich aus der Nutzung, den besonderen Gefährdungen und atypischen Randbedingungen noch offene Brand- oder vergleichbare Gefährdungen, welche nicht im Baurecht geregelt sind?
Chemische, biologische Gefährdungen, Gefährdungen durch ionisierende Strahler (jeweils Einstufung in Schutzstufen)
Gefährdungen durch Druckgasflaschen
EX-Gerfährdungen
Gefährliche Maschinen oder Anlagen (Druckmaschinen, Röntgengeräte, Lackieranlagen)
ggf. Einstufung entsprechend der Störfallverordnung, Grund- oder erweiterte Pflichten
Das hier zulässige Sicherheitsniveau ist im zutreffenden Regelwerk festgehalten. Aus den zutreffenden Verordnungen oder Technischen Regeln ergeben sich formal zusätzliche Anforderungen in Abhängigkeit der Einstufungen/Gefährdungen soweit Brand- oder vergleichbare Gefährdungen zu berücksichtigen sind. Zu nennen ist hier die Betriebssicherheitsverordnung, Strahlenschutzverordnung, Gefahrstoffverordnung und das jeweils nachfolgenden Regelwerk.
6. Schritt:
Zusammenfassung der für das Bauvorhaben konkret zutreffenden Planungsgrundlagen/Vorschriften/Technischen Regeln
Hier sind nur die konkreten Planungsgrundlagen zu berücksichtigen und nicht alle möglichen Gesetze, Verordnungen und technische Regeln.
1.5 Variantendiskussion
Nur erforderlich wenn mehrere Varianten möglich sind
Festlegen auf ein bestimmtes Konzept, da BS-Planungen immer konkret, aussagekräftig, abschließend und prüfbar sein muss.
Unter den nachfolgenden Ziffern 2 bis 5 ist das geplante oder vorhandene BS-Konzept darzustellen, untergliedert in
Baulicher Brandschutz (mit Gebäudetechnik)
Anlagentechnischer Brandschutz
Betrieblicher Brandschutz
Abwehrender Brandschutz
Unter Ziffer 6 werden die Abweichungen zusammengefasst. Dazu gehört auch die Begründung der Vertretbarkeit bzw. Wirksamkeitsnachweis der Kompensation.
Die BS-Pläne, weitere Bauvorlagen und Hinweise für die Umsetzung werden als Anlagen beigelegt. Das gilt auch für die nach den geltenden Sonderbauverordnungen oder Richtlinien geforderten zusätzlichen Bauvorlagen.
Für große Gebäudekomplexe empfiehlt sich die separate Abarbeitung einzelner Nutzungsbereiche oder Brandabschnitte. Das gilt auch für Garagen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur bei der Planung, Prüfung und Umsetzung übersichtlicher, sondern auch bei späteren Änderungen einzelner Nutzungen.
2. Baulicher Brandschutz einschließlich Gebäudetechnik
Die rechtliche Grundlage der jeweiligen Einzelanforderungen kann am besten als Teil der Überschriften dargestellt werden (Nennung der Vorgabe in Klammern). Eine Abschrift der zutreffenden Vorgabe ist nicht erforderlich (wenn gewollt, dann z. B. kursiv und kleiner).
Vor allem sind die jeweils konkreten Schutzziele und die geplanten Maßnahmen darzustellen. Das gilt im Bestand sinngemäß auch für weiterhin bestehende Bauteile oder Anforderungen. Nur wenn es zu Abweichungen von den formalen Vorgaben (z. B. BayBO, Sonderbauverordnungen und zutreffenden ETB) kommt, ist darauf hinzuweisen. Die begründeten Abweichungsanträge werden unter Ziffer 6 zusammengefasst.
2.1 Baustoffe, allgemeine Anforderungen (Art. 24 BayBO)
Grundsatz dass leichtentflammbare Baustoffe nicht zur Anwendung kommen dürfen
In der Bauordnung werden besondere Anforderungen an die Brennbarkeit von Baustoffen, Bauteilen wie Dämmmaterialien oder Verkleidungen gestellt. Das gilt vor allem für Rettungswege. Diese Anforderungen sind bei den jeweiligen Bauteilen oder Rettungswegen darzustellen.
Hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile haben grundsätzlich Anforderungen an die wesentlichen Teile (tragend und oder raumabschließend bzw. nichtbrennbar, je nach Schutzziel). Hochfeuerhemmende Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen gekapselt werden (siehe HolzbauRL). Die jeweiligen Anforderungen an die Baustoffe sind eindeutig darzustellen.
Die deutschen und vor allem die europäischen Klassifizierungen berücksichtigen nicht alle bauaufsichtlichen Anforderungen, sondern stellen viele mögliche Varianten dar, welche den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden müssen. In den BS-Nachweisen sollten deshalb die bauaufsichtlichen Anforderungen festgelegt werden und nicht die deutschen oder die europäischen Klassifizierungen.
Die Erklärung entsprechender Baustoff- und Bauteilanforderungen kann am Besten durch eine Übersetzungstabelle der bauaufsichtlichen Begriffe in deutsche oder europäische Klassifizierungen geschehen (siehe auch BRL A Teil 1, Anlage 01 und 02).
2.2 Bebauung des Grundstücks und (Art. 4 BayBO)
Gebäude müssen in ausreichender Breite an der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, so dass diese auch von den Einsatz- oder Rettungskräften erreicht werden.
2.3 Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Abstandsflächen haben auch brandschutztechnische Schutzziele, wie z. B. Verhinderung der Brandausbreitung. Auch die Flächen für die Feuerwehr können auf den Abstandsflächen liegen.
2.4 Brandwände (Art. 28 BayBO)
Hier sollte zwischen den unterschiedlichen Arten von Brandwänden unterschieden werden. Das sind:
Äußere BW (Gebäudeabschlusswände)
Innere BW (Unterteilung ausgedehnter Gebäude)
Die Vorgaben für die Brandwände ergeben sich in den meisten Fällen aus der BayBO. In einigen Sonderbauverordnungen sind höhere Anforderungen enthalten. Das trifft insbesondere auf die IndBauRL zu.
Nach der IndBauRL können in Abhängigkeit von den Randbedingungen wie Brandlast, brandschutztechnischer Infrastruktur oder den Ventilationsbedingungen, auch weit größere Brandabschnitte zugelassen werden (besonderer Nachweis als Anlage).
2.5 Tragende Bauteile (Art. 25 BayBO)
Tragende Bauteile müssen ausreichend lange tragfähig sein. Das bedeutet nicht nur der Zeitraum der Flucht und Rettung ist zu berücksichtigen, sondern auch der Zeitraum der Brandbekämpfung.
Es gibt immer mehrere Möglichkeiten die Schutzziele bzw. das vorgegeben Schutzniveau zu erreichen (ausreichend lange tragfähig, beispielsweise 90 min. für GK 5 bzw. für die meisten Sonderbauten).
Neben den Vorgaben aus der Bauordnung oder den zutreffenden Sonderbauverordnungen wird auf Anlagentechnik verwiesen, mit deren Hilfe ggf. das vorgegebene Schutzniveau erreicht werden kann, auch wenn die Bauteile geringere Feuerwiderstandsfähigkeiten haben (Abweichung). Die Kompensation durch Anlagentechnik wird meist beim Bauen im Bestand zur Anwendung kommen.
Für Industriegebäude sind ohne Abweichung drei Nachweisverfahren möglich, nach denen geringere Feuerwiderstandsfähigkeit für das Tragwerk zulässig ist (siehe IndBauRL).
Für andere Gebäude ist die Auslegung des Tragwerkes nach den Eurocodes zulässig, da es sich um eingeführte technische Baubestimmungen handelt. Die Auslegung auf Grundlage von Naturbränden ist momentan nur über beantragte Abweichung möglich. Neben den Eurocodes können die tragenden Bauteile auch über ingenieurmäßige Nachweise ausgelegt werden.
Soweit sich bei der Nachweisführung der tragenden Bauteile Abweichungen ergeben, sind diese besser unter Ziffer 6 ausführlich zu begründen. Das trifft auch zu, wenn Rechenverfahren zur Anwendung kommen, schon um die Lesbarkeit des Konzeptes sicherzustellen (z. B. in Anlagen zum BS- Konzept).
2.6 Trennwände (Art. 27 BayBO)
Wie stellt sich die Unterteilung in Nutzungseinheiten dar und wo befinden sich Räume mit erhöhter Brand oder EX-Gefahr. Was bedeutet, neben den Schutzzielen von Trennwänden sind die geplanten oder im Bestand vorhandenen Trennwände mit Umsetzung der Feuerwiderstandsfähigkeit darzustellen. In Verbindung mit den BS-Plänen muss die Unterteilung in Nutzungseinheiten oder die Abtrennung besonderer Räume klar erkennbar sein.
2.7 Decken (Art. 29 BayBO)
Für Decken gelten sinngemäß die Aussagen zu den tragenden Bauteilen, wobei hier zusätzlich der Raumabschluss ins Spiel kommt (Verhinderung der Brandausbreitung über die Geschosse hinaus und das ausreichend lange). Die Anforderungen sind entsprechend der Gebäudeklasse oder nach den zutreffenden Sonderbauverordnungen gestaffelt.
2.8 Außenwände (Art. 26 BayBO)
Die Außenwände sind so herzustellen, dass der Brandausbreitung über die Geschosse hinaus in andere Nutzungseinheiten vorgebeugt wird. Zur Schutzzielerreichung sind die Vorgaben der Bauordnung oder der Sonderbauverordnungen bzw. der Verwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen. Das gilt vor allem wenn Wärmedämmverbundsysteme, Doppel- oder Klimafassaden zur Anwendung kommen.
2.9 Dächer (Art. 30 BayBO)
Neben dem Schutzziel „Harte Bedachung“ können sich im Einzelfall weitere Schutzziele ergeben.
Ausbildung von Dachaufbauten so, dass die Brandausbreitung zu Nachbargebäuden vermieden wird.
Schutz der Dächer von Anbauten, wenn sich darüber aufsteigende Fassaden befinden, so dass sich Brände nicht in darüber liegende Geschosse ausbreiten können.
Bei Industriebauten sind größere Dächer zu unterteilen, um einer ungehinderten Brandausbreitung auf den Dächern bzw. den brennbaren Dämmungen entgegenzuwirken.
Diese Schutzziele sind im vorgegebenen Schutzniveau zu berücksichtigen.
2.10 Rettungswege ( Art. 31 bis 35 BayBO, ggf. Sonderbauverordnungen)
Zur besseren Übersichtlichkeit sollte unterschieden werden zwischen:
Führung der Rettungswege
Bauliche Ausführung der Rettungswege
Die Führung, die Länge und Breite der Rettungswege ergibt sich aus der Bauordnung bzw. den Sonderbauverordnungen bzw. Richtlinien. Bei besonderer Nutzung oder Gefahr können auch Regelungen aus dem Arbeitsschutzrecht zutreffen (z. B. ASR A 2.3). Der Nachweis der Rettungswege kann abweichend von den formal zutreffenden Vorschriften oder Technischen Regeln auch nach Ingenieurmethoden geführt werden (beispielsweise Personenstromanalyse).
Die Ausführung der Rettungswege, wie Gänge im Raum, Hauptgänge, Ausgangstüren, notwendige Flure, Treppenräume mit Ausgängen ins Freie, ggf. bis zur öffentlichen Verkehrsfläche oder bis zu einem Sammelplatz ist nachzuweisen.
Hinweis: Wenn z. B. nach Baurecht keine notwendigen Flure erforderlich sind, sollte darauf hingewiesen werden, so dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung ggf. zusätzliche Maßnahmen zu berücksichtigen hat, soweit in Bezug auf die Sicherung der Fluchtwege bedenken bestehen (siehe auch ASR A 2.3 Ziffer 6 (10), Internalarmierung oder ausreichende Sichtverbindung). In der IndBauRL werden entsprechende Anforderungen für „gefangene oder eingestellte Räume“ geregelt.
2.10.1 Führung der Rettungswege (Art. 31 BayBO, ggf. Sonderbauverordnungen)
2.10.2 Wege innerhalb der Nutzungen (Sonderbauverordnungen)
2.10.3 Notwendige Flure (Art. 34 BayBO)
2.10.4 Notwendige Treppen (Art. 32 BayBO, ggf. Sonderbauverordnungen)
2.10.5 Notwendige Treppenräume (Art. 33 BayBO)
2.10.6 Wege bis zur öffentlichen Verkehrsfläche (ggf. Sonderbauverordnung)
2.10.7 Fenster als Anleiterstelle (Art. 35 BayBO)
2.11 Haustechnische Anlagen
Aufzählung der vorhandenen oder geplanten haustechnischen Anlagen (Aufzüge, Lüftungsanlagen, elektrische Anlagen, Feuerungsanlagen, Abfallanlagen, Kälteanlagen, PV-Anlagen und natürlich die für die Haustechnik erforderlichen Leitungsanlagen u.s.w.).
Danach die Darstellung der jeweiligen, meist baulichen Schutzmaßnahmen, welche auf Grund der haustechnischen Anlagen erforderlich werden (z. b. Sicherung des Abschottungsprinzips, Beschäumungsmöglichkeit der Heizöltanks), wobei hier auch für jede einzelne haustechnische Anlage die Schutzziele voranzustellen sind. Die Vorgaben ergeben sich in der Regel aus der BayBO, den zutreffenden Verordnungen für Technische Anlagen und den eingeführten Technischen Baubestimmungen.
Auch hier ist nicht die Abschrift der Vorgaben sondern die Umsetzung der Schutzziele wichtig. Abweichungen von den Vorgaben sind darzustellen. Dazu gehört auch an dieser Stelle der Nachweis der Vertretbarkeit bzw. der Schutzzielerreichung im vorgegebenen Schutzniveau (siehe Art. 3 Abs. 2 BayBO).
Bei der Verlegung von Leitungsanlagen können beispielsweise 3 Schutzziele maßgebend sein:
Sicherung des Abschottungsprinzips
Sicherung der Rettungswege
Funktionserhalt der Energieversorgung von sicherheitstechnischen Anlagen
2.11.1 Aufzüge (Art. 37 BayBO mit 12. ProdSV)
2.11.2 Feuerungsanlagen (Art. 40 BayBO mit FeuV)
2.11.3 Elektroanlagen (Art. 38 BayBO, EltBauV und VDE Vorschriften)
2.11.3 Sanitäre Anlagen (Art. 42 BayBO)
2.11.4 Aufbewahrung von Abfallstoffen (Art. 43 BayBO)
2.11.5 Lüftungsanlagen (Art. 39 BayBO mit LüARL)
2.11.6 Leitungsanlagen (Art. 38 BayBO mit LAR)
2.11.7 PV- oder Solaranlagen
2.11.8 Kälteanlagen (Art. 39 BayBO mit LüARL)
2.11.9 Weitere Haustechnik
2.12 Bauliche BS-Maßnahmen wegen der gefährlichen Nutzung
Die bekannten Nutzungen und auch die sich daraus ergebenden besonderen Gefährdungen sind in den BS-Konzepten zu berücksichtigen, vor allem wenn es sich um Brand- oder vergleichbare Gefährdungen handelt (§ 11 Abs. 2 BauVorlV).
Aufzählung der gefährlichen Maschinen und Anlagen (atomare-, biologische-, chemische Gefährdungen, Druckgase, Explosionsgefährdungen oder verkürzt A,B,C, D,E- Gefährdungen) wie beispielsweise durch ionisierende Strahler, MRT, Röntgengeräte, biologische Arbeitsstoffe, Silos, Druckmaschinen, Druckgaslager, Gefahrstofflager, z. B. Flüssiggaslager o.ä.).
Darstellung besonderer Lagerarten (z. B..Hochregalanlagen).
Darstellung der jeweils erforderlichen baulichen Maßnahmen mit Schutzzielen, um die Gefährdungen einzugrenzen, ggf. Hinweis auf die Einhaltung zutreffender Vorschriften oder Technischer Regeln. Alle Abweichungen von diesen Regeln sind im Konzept darzulegen, wobei für Abweichungen außerhalb des Baurechtes keine Anträge zu stellen sind.
Sollten aufgrund der besonderen Gefährdungen besondere Dokumente zu erstellen sein, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese von befähigten Personen (wenn möglich) vor Baubeginn zu erstellen sind. In der Regel kann ein EX-Schutzdokument nicht von einem BS-Planer erstellt werden (Art. 51 Abs. 2 BayBO). Ggf. können sich daraus zusätzliche Brandschutzmaßnahmen ergeben, welche in die Planung einfließen sollten. Das gilt sinngemäß auch für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen in Bezug auf besondere Brandgefährdungen.
Andere Maßnahmenpakete in Bezug auf die Gefahrenabwehr (anlagentechnische, betriebliche und Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes), welche von den o.g. Nutzungen ausgehen, sind in den nachfolgenden Punkten geeignet darzustellen.
Meist reicht es nicht aus, auf zutreffende Vorschriften und technische Regeln zu verweisen, welche dann vom späteren Betreiber vor Inbetriebnahme umzusetzen sind. Ggf. ergeben sich dann zusätzliche, auch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen, weshalb noch vor Nutzungsaufnahme Umbaumaßnahmen und zusätzliche Kosten anfallen.
Wenn diese besonderen Brand- oder vergleichbaren Gefährdungen erst nach Inbetriebnahme berücksichtigt werden, kann das zu weitgehenden auch baulichen Änderungen führen, für die ggf. wieder eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Im BS-Konzept sind für die gefährlichen Nutzungen min. die besonderen Gefährdungen und die deshalb erforderlichen Maßnahmen festzuhalten. Dazu gehören die zutreffenden Vorgaben, wenn vorhanden. Wenn es zu Abweichungen von den formalen Vorgaben (z. B. zutreffendes technisches Regelwerk) kommt, ist darauf hinzuweisen. Formale Abweichungsanträge vom Technischen Regelwerk sind nicht erforderlich. Trotzdem ist das vergleichbare Sicherheitsniveau zu erreichen, was zu dokumentieren ist.
2.12.1 Druckmaschine
2.12.2 Lackieranlage
2.12.3 Flüssiggasanlage
2.12.4 ….
3. Anlagentechnischer Brandschutz
Zwischen der Gebäudetechnik und der Anlagentechnik besteht ein wesentlicher Unterschied. Gebäudetechnik ist für die Nutzung von Gebäuden erforderlich. Das gilt nicht immer für die Anlagentechnik. Im Gegensatz zur Gebäudetechnik wird durch die Anlagentechnik eine Verbesserung des Brandschutzes erreicht.
Anlagentechnische Maßnahmen werden in der BayBO kaum gefordert, allerdings in einigen Sonderbauverordnungen oder Sonderbaurichtlinien. Für nicht geregelte Sonderbauten können anlagentechnische Maßnahmen erforderlich werden, um die zutreffenden Schutzziele zu erreichen. Das kann auch bei Abweichungen von baurechtlichen Vorgaben zutreffen.
Nach dem für das zu betrachtende Bauvorhaben die erforderlichen anlagentechnischen Maßnahmen festgelegt wurden, ist für jede einzelne Maßnahme als erstes das Schutzziel bzw. das Kompensationsziel darzustellen. Darzustellen ist vor allem, was mit diesen Anlagen erreicht werden soll bzw. welche besonderen Gefährdungen oder Abweichungen von z. B. bauaufsichtlichen Vorschriften kompensiert werden. Soweit diese Sicherheitsanlagen in den zutreffenden Sonderbauverordnungen gefordert sind, ist darauf hinzuweisen (z. B. hinter der jeweiligen Überschrift in Klammern).
Die erforderlichen sicherheitstechnischen Anlagen sind von einem Fachplaner zu planen. Zur Sicherung des Vieraugenprinzips sind in allen Sonderbauten diese Anlagen von einem Sachverständigen für diese sicherheitstechnische Anlagen zu prüfen und die Wirksamkeit und Betriebssicherheit ist zu bescheinigen (SPrüfV). Das trifft auch für das Ineinandergreifen der anlagen- und gebäudetechnischen Einrichtungen zu.
3.1 Rauch- und Wärmeableitung / Differenzdruckanlagen
In einem Grundsatzpapier der ARGEBAU wird festgehalten, dass die Maßnahmen zur Rauchableitung nicht für die Selbstrettung oder Flucht, sondern nur zur Ermöglichung von Lösch- und Rettungsmaßnahmen für die Feuerwehr erforderlich sind. Die Sonderbauverordnungen wurden in Bezug auf diese Konkretisierung des vorgenannten Schutzzieles geändert, sie enthalten, wie auch die Bauordnungen, pauschale Anforderungen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Einsatzkräfte mit umluftunabhängigen Atemschutz vorgehen.
Davon abweichend können sehr wohl zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Rauchabzugsanlagen (ggf. auch Wärmeableitung) erforderlich werden. Das trifft für besondere Gebäude oder bei weitreichenden Abweichungen des baulichen Brandschutzes zu (z. B. Bahnhöfe, Flughäfen, mehrgeschossige Atrien, wesentliche Überschreitungen der Rettungsweglängen).
Rauchfreie oder raucharme Schichten können im Einzelfall nach der DIN 18232 nachgewiesen werden. Die Nachweisführung der Schutzzielerreichung, in Bezug auf die Rauchfreihaltung oder die Sicherung der Flucht- und Rettung, können auch mit wissenschaftlichen Methoden erfolgen (dann aber als Anlage wegen der besseren Lesbarkeit des Konzeptes).
Differenzdruckanlagen werden meist nur in innenliegenden Sicherheitstreppenräumen, Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen gefordert. In der Regel steht dann kein weiterer Rettungs- oder Angriffsweg mehr zur Verfügung. Planungsgrundlagen können beispielsweise aus der HHRL entnommen werden.
Mit vergleichbaren Maßnahmen werden Rettungstunnel ausgerüstet. Das Schutzziel ist hier nicht die Rauchableitung, sondern diese Gebäudeteile müssen zur Sicherung der meist einzigen Rettungs- oder Angriffswege rauchfrei bleiben. Hochhäuser über 60 m benötigen in der Regel 2 Sicherheitstreppenräume.
3.2 Brandmelde- /Gaswarnanlagen/Gefahrenmeldung (ggf. SonderbauVO)
Grundsätzlich ist der Überwachungsumfang von Gefahrenmeldeanlagen festzulegen (z. B. Kat. 1 bis 4 nach DIN 14675).
In Bezug auf die Brandmeldeanlagen stellt sich das Schutzziel z. B. folgendermaßen dar (siehe auch DIN VDE 0833-1):
Warnung aller gefährdeten Personen oder nur der Betreuer im Altenheim (Alarmart)
ggf. Sprachalarmierung nach DIN VDE 0833-4
Einleitung der Räumung betroffener Bereiche, Geschosse (ggf. nacheinander)
Alarmierung von ständig besetzten Stellen bzw. Feuerwehr
Lokalisieren der Brandausbruchstelle und Anzeigen im Feuerwehranzeigetableau, Laufkarten
Aktivierung weiterer Anlagentechnik (Feuerlöschanlagen, RWA, Feststellanlagen, Aufzugssteuerung, Stillsetzung von Betriebseinrichtung oder Lüftungsanlagen bzw. Umschaltung auf Entrauchung u.s.w.
Fluchtwegsteuerung
Öffnung der Zugangswege für Feuerwehr (FSD, Generalschlüssel)
Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass die Brandmeldetechnik mit anderer Anlagentechnik, der Gebäudetechnik und nicht zuletzt mit den betrieblichen und abwehrenden Maßnahmen abzustimmen ist.
Die vorgenannten Schutzziele sind nicht alle in jedem Einzelfall zutreffend.
Auch die Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung von Fehlalarmen sind darzustellen. Hier kommen technische oder auch organisatorische Maßnahmen in Betracht (siehe auch DIN 14675).
Bei Gaswarnanlagen kommt ggf. auch noch die Festlegung der Alarmschwellen hinzu (z. B. Gasalarmanlage 20 % der unteren Ex- Grenze (UEG) interne Alarmierung, 50 % der UEG Anlagenabschaltung und ggf. Alarmierung der FW). Diese Festlegungen sind allerdings im Einzelfall und in Abstimmung mit dem späteren Betreiber zu treffen.
3.3 Löschanlagen (ggf. SonderbauVO)
Es gibt unterschiedliche Arten von Löschanlagen. Das sind beispielsweise Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Feinsprühanlagen, Gaslöschanlagen, Pulverlöschanlagen. Eine Sonderstellung hat die Sauerstoffinertisierung, welche keine Löschanlage sondern eine Brandverhinderungsanlage ist.
Im BS-Konzept sind neben den Schutzzielen die Art der Löschanlage und der Schutzbereich darzustellen. Die zulässigen Ausnahmen gehören auch dazu. Wenn die Löschanlage eine Kompensation darstellt, ist das entsprechend festzuhalten.
Das Auslösen von Löschanlagen wird in der Regel über den Hauptmelder zur Feuerwehr weitergeleitet. Grundsätzlich können die Schutzziele bei automatischen Löschanlagen ähnlich wie bei den Brandmeldeanlagen sein, wenn die BMZ entsprechend eingestellt wird. Zusätzlich sollen Löschanlagen den Brand noch eindämmen, ggf. auch löschen bis die Einsatzkräfte vor Ort sind.
3.4 Sicherheitsbeleuchtung (ggf. SonderbauVO)
Das Schutzziel ergibt sich schon aus der Bezeichnung. Bei Stromausfall werden z. B. Rettungswege beleuchtet. Auch Arbeitsbereiche oder gefährliche Anlagen müssen ggf. auch bei Stromausfall beleuchtet werden. Letztere um die Anlagen noch herunterfahren zu können.
Eine Sicherheitsbeleuchtung wird in einigen Sonderbauverordnungen gefordert. Unabhängig vom Baurecht ergeben sich solche Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht für Arbeitsstätten (ArbStättV mit ASR A 3.4/3). Letztendlich hängt die Erfordernis vom Einzelfall ab und ist auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, soweit keine Forderung aus einer zutreffenden Sonderbauverordnung besteht.
3.5 Beleuchtung der Rettungswegzeichen (ggf. SonderbauVO)
Bei Stromausfall und fehlendem indirekten Lichteinfall können Rettungswege nicht mehr sicher begangen werden. Neben der Sicherheitsbeleuchtung ist die Beleuchtung oder Hinterleuchtung der Rettungswegzeichen eine Möglichkeit die Rettungswege ausreichend lange nutzbar zu halten. Die Sicherheitszeichen selbst werden in der ASR A 1.3 geregelt.
3.6 Evakuierungssysteme
Neben der Beschilderung von Rettungswegen und der Beleuchtung ergeben sich ggf. noch zusätzliche Anforderungen an die Sicherung der Evakuierung. Das können z. B. optische oder akustische Fluchtwegleitsysteme sein. Solche Maßnahmen werden noch in keiner Sonderbauverordnung gefordert. Bei besonderer Gefahr oder wenn Abweichungen in Bezug auf die Rettungswege zu berücksichtigen sind, können sich solche Anforderungen ergeben. Auch ungeregelte Sonderbauten mit erhöhten Personenansammlungen erfordern solche Maßnahmen. Das sind Flughäfen oder andere Verkehrsbauten bzw. Versammlungsstätten oder um Abweichungen von baurechtlichen Vorgaben zu kompensieren.
3.7 Notstromversorgung (ggf. SonderbauVO)
Die meisten sicherheitstechnischen Anlagen funktionieren nur wenn die Energieversorgung auch bei Stromausfall gesichert ist. Im BS-Konzept ist darzustellen, welche Anlagentechnischen Maßnahmen im Störungsfall zu versorgen sind. Dazu gehört auch die erforderlichen Zeiträume. Die Auslegung solcher Anlagen selbst ist, wie bei allen sicherheitstechnischen Anlagen, durch Fachplaner sicherzustellen.
3.8 Blitzschutz (Art. 44 BayBO)
Die Bauordnung gibt hier sehr wage Vorgaben. Einzelne Sonderbauverordnungen regeln die Erforderlichkeit dieser Anlagen. In jedem Fall sind die konkreten Maßnahmen vom Einzelfall abhängig. Die Erforderlichkeit und der Umfang von Blitzschutzanlagen kann beispielsweise auf Grundlage einer Gefährdungsanalyse festgestellt werden (DIN EN 62305-2).
3.9 … Weitere Anlagentechnik
4. Betrieblicher Brandschutz
Für Standardbauten sind kaum betriebliche Maßnahmen erforderlich. Betriebliche Maßnahmen ergeben sich aus Sonderbauvorschriften/Richtlinien oder sind Kompensationsmaßnahmen, wenn von zutreffenden Vorschriften abgewichen wird. Unabhängig vom Baurecht ergeben sich solche betrieblichen Anforderungen auf Grund der Nutzung und der damit zusammenhängenden Gefährdung aus dem Arbeitsschutzrecht und der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung.
Vor allem der betriebliche Brandschutz ist abhängig von den sich ändernden Randbedingungen. Deshalb können nur die zum Zeitpunkt der Planung bekannten Nutzungen und die sich daraus ergebenen besonderen Gefährdungen bzw. Randbedingungen berücksichtigt werden.
Unter diesem Punkt sind die einzelnen Maßnahmen und vor allem die beabsichtigten Schutzziele der Einzelmaßnahmen darzustellen, ggf. die zutreffenden Kompensationen von Abweichungen.
Folgende betriebliche Maßnahmen sind in Sonderbauten möglich (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
regelmäßige Beurteilung der Brand- bzw. der vergleichbaren Gefährdung und Überprüfung der Wirksamkeit des genehmigten BS-Konzeptes
Erstellen und Fortschreiben einer Brandschutzordnung
BS-Beauftragter, BS-Helfer, Sammelplatzleiter, Gefahrstoffbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragte (weitere Beauftragte je nach Vorschrift oder bei besonderen Gefährdungen)
Weitere Selbsthilfekräfte, Betriebs- oder Werkfeuerwehr
Ausstattung mit tragbaren Feuerlöschern
Beschilderung (Gefahrstoffe, gefährliche Anlagen, Rettungswege, Erste Hilfeeinrichtungen, Löschgeräte)
Flucht- und Rettungswegpläne
Erlaubnisscheinverfahren (Schweißerlaubnis, Befahrerlaubnis, Schleiferlaubnis u.s.w.)
Belehrungen, Übungen, Sammelplatz
Instandhaltung der haustechnischen Anlagen oder der Abschottungen
Regeln zur Nachbelegung von Wand- und Deckendurchdringungen/Schotts
Wartung und Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Brandschutzeinrichtungen
Für die betrieblichen BS-Maßnahmen kann es keinen Bestandsschutz geben. Gerade die betrieblichen Anforderungen müssen im Nutzungszeitraum schon wegen der sich meist ändernden Nutzung und den sich daraus ergebenden Gefährdungen regelmäßig auf den Prüfstand.
Das trifft grundsätzlich auch für die einmal genehmigte brandschutztechnische Infrastruktur zu, wenn es sich um wesentliche Änderungen der Nutzung handelt (genehmigungsbedürftige Änderungen). In diesen Fällen kommen auch bauliche, anlagentechnische und abwehrende Maßnahmen auf den Prüfstand (Bauvorlage mit neuem BS- Nachweis).
Nach dem für das zu betrachtende Bauvorhaben die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen festgelegt wurden, ist für jede einzelne Maßnahme als erstes das Schutzziel bzw. das Kompensationsziel darzustellen.
Darzustellen ist vor allem, was mit diesen betrieblichen Maßnahmen erreicht werden soll bzw. welche besonderen Gefährdungen oder Abweichungen von z. B. bauaufsichtlichen Vorschriften kompensiert werden. Soweit betriebliche Maßnahmen in den zutreffenden Sonderbauverordnungen gefordert werden, ist darauf hinzuweisen (z. B. hinter der jeweiligen Überschrift in Klammern). Auf Abweichungen von bauaufsichtlichen Vorgaben ist hier hinzuweisen. Außerdem sind diese unter Ziffer 6 zusammenzufassen. Dazu gehört auch die Begründung mit Kompensation.
4.1 Brandschutzordnung (ggf. SonderbauVO mit DIN 14096)
4.2. Brandschutzbeauftragte (ggf. SonderbauVO)
4.3 Ausstattung mit Löschgeräten (ggf. SonderbauVO mit ASR A 2.2)
4.4 Beschilderung (ggf. SonderbauVO mit ASR A 1.3)
4.5 Flucht- und Rettungswegpläne (ggf. SonderbauVO mit ASR A 2.3)
4.6 Wartung und Prüfung der brandschutztechnischen Einrichtungen (SPrüfV)
4.7 ...weitere betriebliche Brandschutzmaßnahmen
5. Abwehrender Brandschutz, Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Unter den nachfolgenden Punkten sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes darzustellen mit denen die Schutzziele des abwehrenden Brandschutzes erreicht werden können.
Soweit diese Maßnahmen in der BayBO bzw. in den zutreffenden Sonderbauverordnungen gefordert werden, ist darauf hinzuweisen (z. B. hinter der jeweiligen Überschrift in Klammern). Auf Abweichungen von bauaufsichtlichen Vorgaben ist hier hinzuweisen. Außerdem sind diese unter Ziffer 6 zusammenzufassen. Dazu gehört auch die Begründung mit Kompensation.
Gerade die abwehrenden Maßnahmen können auch sehr gut in den BS-Plänen dargestellt werden, wenn erforderlich auch in den Feuerwehrplänen.
5.1 Einsatzunterlagen/Feuerwehrplan (ggf. SonderbauVO)
5.2 Zugänglichkeit, Zufahrt und Flächen für FW (Art. 5 BayBO)
5.3 Löschwasser-/Löschmittelversorgung (ggf. Sonderbauverordnung, DVGW W 405)
5.4 Kennzeichnung der Einrichtungen für die Feuerwehr
5.5 Beratung der Einsatzkräfte (Sonderbauverordnung ggf. StörfallV)
5.6 Löschwasserrückhaltung (LöRüRL mit WHG)
5.7 Rückhaltung von Gefahrstoffen (TRGS 509 und 510)
6. Abweichungen
Es gibt unterschiedliche Arten von Abweichungen, was sich vor allem auf den Umgang mit diesen auswirkt.
6.1 Abweichungen von Gesetzen und Verordnungen des Baurechts (Art. 63 BayBO)
Abweichungen von materiellen Maßnahmen aus der BayBO sind grundsätzlich möglich, soweit vertretbar. Die erforderlichen Abweichungsanträge müssen folgende Aussagen enthalten:
Von welcher Vorgabe und warum wird abgewichen?
Welches Schutzziel ist betroffen?
Wie wird das Schutzziel erreicht, Kompensationsmaßnahmen (ggf. geringere Gefahr)
Darstellen der Vertretbarkeit und Schutzzielerreichung im vorgegebenen Schutzniveau
Es ist zu beachten, dass erlaubnispflichtige Abweichungen schriftlich und bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gesondert zu beantragen sind. Das entsprechende Antragsformular kann im Internetauftritt der LH München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung/Bauaufsicht im Formularbereich abgerufen werden.
6.2 Bestehende bzw. bereits genehmigte Abweichungen vom Baurecht
Darstellen der weiteren Vertretbarkeit und Schutzzielerreichung bzw. dass keine erhebliche Gefahr besteht (kein neuer Abweichungsantrag erforderlich, soweit durch die neu geplanten Maßnahmen der Bestandsschutz nicht generell in Frage zu stellen ist).
6.3 Abweichungen von der Baugenehmigung (nicht entsprechend errichtet)
Wenn die Baugenehmigung aus wichtigen Gründen nicht eingehalten wurde oder die Anforderungen nicht mehr umgesetzt werden können sind die Gründe darzustellen. Günstige Bedingungen oder Kompensationen sollten dabei erwähnt werden, um so ggf. einen genehmigungsfähigen Zustand zu erreichen.
Die weitere Vertretbarkeit dieser nicht genehmigten Abweichung ist hier zu dokumentieren (ggf. Antrag auf Abweichung bzw. Tektur erforderlich, siehe auch unter 6.1).
6.4 Abweichungen von eingeführten technischen Baubestimmungen (Art. 3 Abs. 2 BayBO)
Abweichungen von eingeführten technischen Baubestimmungen (ETB) sind grundsätzlich möglich. Das erfordert allerdings Kompensationsmaßnahmen mit Darstellung der Vertretbarkeit bzw. Schutzzielerreichung im vorgegebenen Schutzniveau (in der Regel kein Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich).
Für Abweichungen von der IndBauRL, Kunststofflagerrichtlinie bzw. von materiellen Abweichungen fordert die Oberste Baubehörde Bayern das diese nach Art. 63 BayBO behandelt werden. Das begründet sich damit, das diese ETB Verordnungscharakter haben (siehe Vollzugshinweise zur Bauordnung 2008). In diesem Zusammenhang wird empfohlen auch Anträge von anderen ETB unter diesem Punkt zusammenzufassen mit vorgenannter Begründung und dem Nachweis der Schutzzielerreichung.
6.5 Abweichungen von anderen zutreffenden Vorschriften wie Richtlinien des Baurechts oder technischen Regeln, auch aus anderen Rechtsgebieten
Z. B. die HHRL richtet sich an die Bauaufsichtsbehörden und gibt für die Behörde das Ermessen vor. Solche Richtlinien richten sich nicht an den Planer, welcher allerdings gegenüber dem Bauherren eine genehmigungsfähige Planung schuldet.
Für Planer sind solche Richtlinien trotzdem Grundlage für den Nachweis, bei Abweichung sollte die Vertretbarkeit mit Schutzzielerreichung im vorgegebenen Schutzniveau im BS- Nachweis dokumentiert werden (kein Antrag erforderlich). Auch hier wird empfohlen entsprechende Abweichungen unter diesem Punkt zusammenzufassen.
6.6 Abweichen von Schutzzielen
Die zutreffenden gesetzlichen Schutzziele müssen erreicht werden. Bei Schutzzielkonflikten muss eine Abwägung zwischen den zutreffenden Schutzzielen getroffen werden (z. B. zwischen Denkmalschutz und Brandschutz). Wie beim Denkmalschutz ist auch beim Bestandsschutz die Schwelle des zulässigen Kompromisses die erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit.
6.7 Abweichen von Verfahrensvorschriften oder formellen Einstufungen
Von Verfahrensvorschriften kann grundsätzlich nicht abgewichen werden.
Von Einstufungen in eine Gebäudeklasse oder als Sonderbau bzw. den Anwendungsbereich einer Sonderbauvorschrift kann ebenfalls nicht abgewichen werden (im Gegensatz zu den materiellen Anforderungen). Das gilt auch für die Einstufung von Garagen.
6.8 Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen
Diese Abweichung wird noch nicht bis zur Genehmigungsplanung aktuell sein, sondern erst in der Bauphase, wenn Bauprodukte oder meist Bauarten nicht entsprechend der Verwendbarkeitsnachweise/Anwendbarkeitsnachweise eingebaut werden können.
Folgende Spielregel sind einzuhalten:
Der Hersteller von Bauprodukten muss die Übereinstimmung mit den Vorgaben des geprüften Prototyps oder der harmonisierten Norm sicherstellen und die Übereinstimmung des Bauproduktes bestätigen (Ü-Zeichen, CE Zeichen).
Der einbauende Unternehmer muss eine Bescheinigung des zulassungsgemäßen Einbaus von Bauprodukten oder die zulassungsgemäße Ausführung von Bauarten bescheinigen (Einhaltung der Einbaubedingungen, Unternehmererklärung). Vordrucke sind meist als Anlage den Verewendbarkeitsnachweisen zu entnehmen.
Geregelte Bauarten (z.B. nach DIN 4102 Teil 4) benötigen keine Erklärung des Einbauers, wobei auch hier die Übereinstimmungsbestätigung für die Gebäudedokumentation eingefordert werden sollte.
Für Bauprodukte und Bauarten ist die Grenze die wesentliche Abweichung, da nach Art. 15 Abs. 1 BayBO die Übereinstimmung oder auch die Unternehmerbescheinigung abgegeben werden kann, wenn nicht oder nicht wesentlich von den Vorgaben aus den Verwendbarkeitsnachweisen/Anwendbarkeitsnachweisen/Normen abgewichen wird.
Bei wesentlicher Abweichung ist ein anderer Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Das kann ein anderes bauaufsichtliches Prüfzeugnis, eine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zulassung im Einzelfall sein. Die letzte Möglichkeit ist nur durch die „Oberste Baubehörde“ auszustellen (im Denkmalschutz ggf. die „Untere Bauaufsichtsbehörde“).
Bei CE gekennzeichneten Bauprodukten können sich andere Vorgehensweisen ergeben bzw. ist die nicht wesentliche Abweichung noch nicht zulässig.
In Einzelfällen kann auch eine Abweichung von den materiellen Anforderungen in Frage kommen (Art. 63 BayBO), wenn auf die Anforderung wegen der Nutzung oder geringer Gefahr verzichtet werden kann.
Bauprodukte nach Liste C der Bauregelliste haben keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen. Aus diesem Grunde ist für diese Bauprodukte die Nachweisführung nicht erforderlich. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Bauprodukte welche nach anderen Regeln errichtet werden (z. B. nach den VDE Vorschriften)
7. Anlagen/Bauvorlagen
In der BauVorlV sind die erforderlichen Bauvorlagen dargelegt, welche mit dem Bauantrag einzureichen sind. Bei Sonderbauten ergeben sich teilweise zusätzliche Bauvorlagen entsprechend der zutreffenden Sonderbauverordnung.
Als Anlage zum BS- Nachweis sind meist zusätzliche Angaben erforderlich. Z. B. sind das:
BS- Pläne
Bestuhlungspläne
Hydrantenpläne
Berechnungen und Nachweise, z. B. Nach Ziffer 7 IndBauRL oder auf der Grundlage des Brandschutzingenieurwesen
Übersetzungstabelle zwischen den bauaufsichtlichen Anforderungen in die zutreffenden Zertifizierungen (nach DIN 4102 oder DIN EN 13501).
Hier können Anforderungen an die Bau- oder Gebäudeteile oder auch an die Anlagentechnik genauer dargestellt werden, wobei nicht immer alle vorhandenen Schreibhilfen, sondern nur die für das Bauvorhaben zutreffenden eingefügt werden sollten.
EX- Schutzdokumente, soweit diese Grundlage für BS- Maßnahmen sind (anfertigen solcher Dokumente in der Regel nicht durch den BS- Planer, da diese keine befähigten Person nach BetrSichV sind)
Gefährdungsbeurteilung bekannter Brand oder vergleichbarer Gefährdungen, ggf. vom Betreiber oder anderen Fachkundigen, soweit diese für die BS- Planung erforderlich
Weitere Bauvorlagen