@mh-ing
"Das gesamte Genehmigungsverfahren ist dann völlig dem LRA entzogen."
ist falsch.
Die LGA Nürnberg und der TÜV-Süd in München sind die Stellen in Bayern, die die Ausführungsgenehmigungen fliegender Bauten erteilen (Standortunabhängige Baugenehmigung). Für die jeweilige Aufstellung ist aber ne Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde (i.d.R. LRA) erforderlich (Vgl Art 72 BayBO) die dann im Rahmen einer Gebrauchsabnahme den ordnungsgemäßen Aufbau prüft und dabei auch standortbezogene Punkte beurteilt.
Allgemein
Wenn das Gewächshaus aber i.d.R. nicht an wechselnden Orten aufgestellt wird, würde ich es auch nicht als fliegenden Bau einordnen. Das erstmalige Genehmigungsverfahren als Fliegender Bau ist nicht einfacher oder schneller, nur anders als der normale Hochbau... und anzusetzende Windlast ich nicht so viel geringer...
Die Grenze sehe ich eher abhängig von Größe und Bauart. Ein bodennahes "Frühbeet" oder Folienverpackung bestimmter Pflanzen (man möge mir die ggf landwirtschaftlich falschen Begriffe verzeihen ;-) ) sehe ich nicht als bauliche Anlage.
Begehbare Gewächshäuser sind m. E. sowohl Gebäude als auch bauliche Anlage, aber mit recht großzügigen Grenzen oft genehmigungsfrei (Art. 57 (1) d BayBO bis 1600m²).
als fliegendes Zelt wäre es ab 75 m² genehmigungspflichtig...
...genehmigungsfrei bedeutet aber nicht automatisch frei von Anforderungen.
In welchem Zusammenhang hat das LRA diese Einstufung gemacht?