Hallo mh-ing und WaGo,
ich kann zunächst nur zur Flüchtlingsproblematik Erhellendes beitragen:
In NRW kommt folgender Aspekt zur Beurteilung dazu:
Wohnen ist es nur dann, wenn auch die Freiwilligkeit der Haushaltsführung gegeben ist- das ist für die Flüchtlingsunterbringung regelmäßig nicht der Fall, deshalb werden oft weitergehende Maßnahmen gefordert.
Auch wenn eine Wohnung mit (einzelreisenden) Flüchtlingen "vollgestopft" wird, handelt es sich regelmäßig nicht um Wohnen; denn auch die Rückzugsmöglichkeit muss realisiert werden.
Die Prüfung des zweiten Rettungsweges spielt dann häufig eine Rolle, wenn in einer Flüchtlingswohnung die einzelnen Zimmer abgeschlossen werden (dürfen) und das Rettungsfenster des zweiten Rettungsweges nicht für alle Bewohner jederzeit zugänglich ist.
Das bedeutet, dass -auch ohne Service- Wohnungen u.U. höherwertige Anforderungen erfüllen müssen, wenn Flüchtlinge untergebracht werden.
Ich selbst würde ein Boarding-Haus nach BeVO beurteilen, aber am Ende entscheidet wie immer die Bauaufsicht über die Einstufung der Nutzung.
Gruß
Matthias Bußmann