Guten Morgen zusammen,
nach "neuer" Industriebaurichtline werden nach 5.6.6 für Kontroll- und Wartungsgänge zusätzliche Erleichterungen gestattet.
"Kontroll- und Wartungsgänge, die nur gelegentlich begangen werden und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen über Steigleitern erschlossen werden. Die Steigleiter muss in einer Entfernung von maximal 100 m, bei nur einer Fluchtrichtung in maximal 50 m, erreicht werden können."
Ich habe hierzu folgende Verständisfrage:
1. Für Kontroll- und Wartungsgänge gelten nicht die Rettungsweglängenbegrenzungen nach 5.6.5, weil es sich nicht um Produktions- oder Lagerräume handelt?
Dann gelten ebenfalls die Entfernungen nach 5.6.8 nicht.
2. Heißt das für meine Wartungsbühnen, dass in einer Entfernung, bei nur einer Fluchtrichtung, nach 50m ein Ausgang ins Freie/Brandabschnittswechsel etc. erreicht werden muss oder nur die "Steigleiter" und die Rettungsweglänge wird nicht begrenzt?
Scheint aber für mich nicht logisch zu sein.
Bin gespannt wie Ihr es seht.
Grüsse