Sehr geehrte Kollegen,
der Text der neuen IndBauRL 2014 verwendet neben den bereits bisher verwendeten Begriffen "erdgeschossig", "zweigeschossig" usw. nun auch teilweise den Begriff "oberirdisch", der (eigentlich) aus der Bauordnung kommt.
Ich habe nun ein gewisses Verständnisproblem:
Tabelle 6 IndBauRL 2000
sprach bisher bei der Geschossigkeit von der "Anzahl der Geschosse des Gebäudes", wobei gemäß ETB 3.2/1(Bayern) die Aussagen über die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und Brandabschnittsgrößen (nicht der Anzahl er Geschosse) nur für oberirdische Geschosse anzuwenden waren. Unabhängig davon waren demnach alle Geschosse zu zählen.
Sollte nach IndBauRL 2000 das Kellergeschoss nicht mitgezählt werden, war eine Abweichung erforderlich (z.B. Anwendungsbeispiel BS-Atlas 9.2#3 Seite 5). Ein Kellergeschoss war dann entsprechend der Bauordnung zu bewerten.
Tabelle 2 IndBauRL 2014
spricht jedoch bei der anzunehmenden Geschossigkeit ausdrücklich von der "Anzahl der oberirdischen Geschosse des Gebäudes". Demnach müsste man annehmen, dass nun auch nur die oberirdischen Geschosse gezählt werden sollen.
Bsp.: Ein unterkellerter IndBau (EG/KG) wäre gemäß Definition evtl. kein erdgeschossiger IndBau (3.10) mehr, jedoch könnte z.B. nur das Erdgeschoss ein oberirdisches Geschoss oder je nach Geländeverlauf könnten auch beide Geschosse oberirdisch im Sinne der Bauordnung sein.
Sinn dieser Formulierung könnte sein, dass teilweise in der Erde liegende Geschosse bezüglich der Anforderngen priviligiert werden (vgl. 5.3, 5.4), wobei gleichzeitig für "richtige" unterirdische Kellergeschosse die Erleichterungen der IndBauRL bezüglich der Brandabschnittsgrößen und Feuerwiderstandsdauer nicht mehr gelten.
Konkretes Beispiel:
zweigeschossiger IndBau, K2, 1.700 m², KG im Sinne der BayBO, Geländehöhe liegt im oberen Drittel der Wand KG, so dass beide Geschosse nur über Rampen und Treppen zugänglich sind, d.h. Erleichterung nach Abschnitt 5.3 kann ich nicht anwenden. Da KG im Sinne der BayBO, muss dies feuerbeständig ausgebildet werden. EG muss mind. feuerhemmend ausgebildet werden, da EG eben nicht wie ein erdgeschossiger IndBau betrachtet werden kann.
Wenn man dies formal nach neuer Tabelle 2 interpretiert, wäre der Unterschied nicht unerheblich, z.B. K2, Kellergeschoss (feuerbeständig) und Erdgeschoss (feuerhemmend):
1-geschossig (bez. auf oberird. Geschosse):
4.500 m² (KG nicht mitgezählt) dazu KG feuerbeständig und in Brandabschnitte bis 1.600 m² gemäß Bauordnung unterteilt
2-geschossig (bez. auf alle Geschosse):
1.600 m² + WA-Flächen etc.(KG mitgezählt)
Zum Vergleich, wenn beide Geschosse Zufahrten hätten und UG kein KG wäre:
4.500 m² dazu UG feuerbeständig und UG ohne zusätzliche Unterteilung in Brandabschnitte.
Ist dies nur eine an dieser Stelle unglücklich gewählte Formulierung ("Anzahl der oberirdischen Geschosse..."), was ich mir eigentlich nicht vorstellen kann, oder wurde dies bewusst so gewählt?
Dann würden sich feuerbeständig abgetrennte Kellergeschosse ja günstiger auf die Bewertung nach Tabelle 2 auswirken, da sie nicht mitgezählt werden. Kann das sein???