Hallo Diskutanten.
Bei der Durchsicht älterer Artikel fiel mir hier die nicht ganz Vollständige Betrachtung auf.
Daher einige späte Anmerkungen:
Neben der hier genannten ASR A2.3 ist auch die ASR A1.7 - "Türen und Tore" zu berücksichtigen:
9 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen
(1)Automatische Schiebetüren und Schnelllauftore (ausgenommen Feuer-und Rauchschutztüren und -tore) dürfen nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit (Break-out) verfügen.
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Die aktuellen Vorschriften bzw. eine sauber durchgeführte Gefährdungsbeurteilung schließen die Haspelkette aus; nicht jedoch eine als solche gekennzeichnete mechanisch wirkende Notöffnungseinrichtung ("Reißleine", die automatische Öffnung, z.B. durch Vorspannkräfte, auslöst).
Ebenfalls verweise ich auf die zurückgezogene BGV A1 inkl. DA.
DA zu § 30 Abs. 3:
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Die Forderung des Satzes 2 (Anm: "...leicht zu öffnen) ist z. B. erfüllt, wenn
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- bei Verwendung von Schiebe- und Rolltoren sich in diesen eine Schlupftür befindet.
Mit besten Grüßen
Marcus Michel