@S.Aloe
Wir sind hier, so habe ich die Frage verstanden, im Industriebau nach IndBauRL. In dieser sind zwei relativ geschlossene Verfahren nach Abschnitt 6 oder 7 möglich. Wer hier eingreift, sollte wissen was er tut.
Die IndBauRL kennt keine Nutzungseinheiten, sondern nur Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte. Innerhalb dieser Flächen sind grundsätzlich keine brandschutztechnisch bemessenen Abtrennungen vorgesehen.
Solange die Bedingungen der Abschnitt 5 und 6 erfüllt werden (Rettungswege etc.), muss keine Abtrennung der Nutzungen erfolgen.
Zum Thema ""brandschutztechnischen Sanierung" habe ich schon angemerkt, dass es sich (vermutlich) um einen eingeschossigen Industriebau nach Abschnitt 6 IndBauRL handelt. In der bestehenden Ausführung "F0" fällt das Gebäude in die Sicherheitskategorie 3.3; will man keine Werkfeuerwehr, dann kommt es in der Sicherheitskategorie 4 - also mit selbsttätiger Feuerlöschanlage.
Die Aussage des Prüfsachverständigen, dass das F0-Dachtragwerk mit der BMA ausreichend kompensiert sei, ist m. E. falsch, da die BMA in den Sicherheitskategorien 2 bis 3.3 gefordert wird und damit nicht zum Kompensation herangezogen werden kann.
Gruß
C. Lammer