Rechtliche Grundlage der Anforderung ist die Arbeitsstättenverordnung. Die ASR A 1.3 konkretisiert diese, ggf. auch noch die ASR A 2.3.
Die konkreten Anforderungen für jeden Einzelfall sind auf der Grundlage der obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen festzulegen und das nach dem gesunden Menschenverstand (§ 3 ArbStättV). Verantwortlich ist der Betreiber bzw. formal der Arbeitgeber, welcher sich beraten lässt oder entsprechende Fachplaner beauftragt.
Norbert Bärschmann