Wenn die Außenwand des Treppenraumes eine großflächige Verglasungen hat, sind die Schutzziele vom Treppenraum bei seitlicher Brandbeanspruchung in Frage zu stellen. Dann sollte ein Abstand von 2,5 m zu den Fenstern, welche rechtwinklig zur Treppenraumaußenwand stehen, eingehalten werden (ab 120° keine Anforderung mehr).
Wenn die Fenster im Treppenraum klein sein (ca 0,5 m²) ist die Gefahr für den Treppenraum bzw. für die Nutzer im TR gering.
Ggf. hat die benachbarte Wohnung oder Nutzung, welche den Treppenraum über ein angrenzendes Fenster gefährdet, auch eine Tür zum Treppenraum. Dann wird diese noch eher versagen, als es zu einer Brandübertragung von außen kommt.
Norbert Bärschmann