Hallo Zusammen,
ich brauche mal die Fachleute zum Thema BMA.
In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Grundsätzlich bei der BMA-Planung verlangt wird, dass die BMZ in einem Raum untergebracht wird, der mindestens die Anforderungen F30 erfüllt und nicht anders genutzt werden darf.
Alternativ gilt als ausreichend, die BMZ in einem F 30 Schrank unterzubringen.
Dies würde zuerst einmal den Vorgaben der LAR NRW gemäß 5.1.2 für Verteiler entsprechen.
Bei einer Bestandsanlage befindet sich die BMZ in einem Raum ohne Anforderungen neben einer Elektrounterverteilung und weiterhin wird der Raum als Abstellraum für verschiedene Materialien genutzt.
Hier wird sich nun bei einer Diskussion über die korrekte Ausführung auf die LAR NRW bezogen wo es unter 5.2.2 bei Brandmeldeanlagen heißt:
Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muß mindestens 30 Minuten
betragen bei Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen;
Weiterhin steht dort aber auch …
ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische
Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne
automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluß oder Leitungsunterbrechung
durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage
angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben
Sind damit nur die Leitungsanlagen oder auch die BMZ gemeint?
Mir liegt leider die aktuelle DIN 0833-2 nicht vor, sodass ich nicht weiß, welche Regeln dort noch getroffen sind.
Ist das nach LAR so zu verstehen, dass die BMZ als Verteiler anzusehen ist und grundsätzlich immer die Vorgaben nach 5.1.2 erfüllen muss, oder
gehört die BMZ zur Definition Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen und muss nach 5.2.2 die Anforderungen nach 5.1.2 nicht erfüllen wenn der Raum Brandmeldeüberwacht ist?
Ist es ein Unterschied, wenn die Anlage ausschließlich zur Detektion und nicht zur Alarmierung dient bzw. nur eine gesonderte Alarmierungsanlage in einem anderen geschützten Raum anstoßen muss (kein Funktionserhalt und keine Anforderungen an den Raum oder die Einhausung der BMZ)?
Und muss sie dann doch die Anforderung nach oder analog zu 5.1.2 erfüllen wenn sie der Alarmierung dient.
Ich hoffe das war nicht zu verwirrend ;-)
Vorab schon mal Danke.
MfG
Cordier