Hallo Forum,
wir planen derzeit einen Lagerraum für Feuerwerkskörper. Für diesen ist das SprengG und die diversen SprengV und RL zu berücksichtigen. Bisher habe ich mich auch wacker geschlagen doch jetzt hat mich eine Definition erwischt die ich zumindest für unklar halte.
"2. SprengV:
1.14 Wohnbereich
ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich."
Alles klar?
Bedeutet "nicht nur zum vorrübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet" = "zum dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet"?
Das würde für mich bedeuten: Schlafzimmer, Küche, WC und Waschgelegenheit... also z.B. Unterkunftsgebäude der BW, etc.
... oder bedeutet es: jeder von Personen (über mehrere Stunden) benutzbare Raum (bestimmt und geeignet), z.B. Büro, Werkstatt etc.
Die Formulierung gibt m.E. beides her, durch die vom Verfasser gewählte Überschrift "Wohnbereiche" tendiere ich zu der Auffassung das durch die Definition nur andere wohnungsähnliche Nutzungen beschrieben werden sollten.
Ansonsten wäre es für den Verfasser doch viel einfacher gewesen als Überschrift zu wählen: Gebäude zum Aufenthalt von Personen.
Vielleicht hat im Forum jemand Erfahrungen mit der Definition dieses Begriffes gemacht oder kennt einen erhellenden Kommentar hierzu.
Über Hinweise würde ich mich sehr freuen!
Piet